Einrede

[519] Einrede (exceptio), im Prozeß die Entkräftung der Klage durch entgegenstehende Thatsachen, welche der Excipient beweisen muß (reus excipiendo fit actor), im weiteren Sinne jeder Vertheidigungsgrund. Die verzögerliche (dilatorische) E. will die Klage nur für einmal abweisen, die zerstörliche (peremtorische) sich für immer davon befreien. Es können verschiedene E.n neben einander, cumulative, aufgeführt werden. Im Interesse der Prozeßabkürzung verlangt die Eventualmaxime, daß alle E.n im gleichen Vortrage anzubringen seien, damit der Richter, wenn die erste nicht entscheidet, die Klage vielleicht aus den eventuell folgenden abweisen kann. Viele E.n haben aus der Eigenthümlichkeit des Rechtsverhältnisses besondere Namen, z.B. exceptio cedendarum actionum, divisionis, doli, non numeratae pecuniae u.s.w.

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Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 519.
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