Fälschung

[655] Fälschung der Wahrheit zu rechtswidriger Benachtheiligung Anderer. Die lex Cornelia de falsis bezog das crimen falsi zuerst nur auf Testaments- und Münz-F.en, dehnte aber den Begriff allmälig so aus, daß er mit dem des Betruges zusammen fällt. Im engern Sinn bildet F. eine durch die Eigenthümlichkeit des Mittels (betrügt. Veränderung, Verfälschung einer Sache) unterschiedene Unterart des Betruges. Dahin zählen F.en von Urkunden (öffentl. und private), Marksteinen, Maß u. Gewicht, Waaren und Münzen.

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Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 655.
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