Friedensrichter

[802] Friedensrichter (Judges of peace). engl. Beamte, welche in den Grafschaften das Polizeiwesen besorgen, so wie allgemeine Angelegenheiten der Verwaltung (Anlage von Bauten, Steuervertheilung etc.); deßwegen halten die F. einer Grafschaft alle Vierteljahre eine Versammlung. Sonst ist ihre Amtsthätigkeit öffentlich u. die Verhandlung mündlich. Sie werden von der Regierung aus den angesehensten Grundbesitzern ernannt und können nach Gutdünken entlassen werden; auf dem Lande haben sie keine Besoldung. – Die franz. F. (jeder Canton hat einen) sind keine Verwaltungsbehörde, sondern urtheilen in leichten Polizeivergehen und kleinen Civilsachen als erste Instanz; alle Civilstreitigkeiten müssen vor den F. zum Zwecke eines gütlichen Vergleichs gebracht werden, bevor sie an die eigentl. Gerichte gelangen. Auch die franz. F. ernennt die Regierung, sie sind aber lebenslänglich.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 802.
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