Gehilfe

[36] Gehilfe, wer zur Entstehung eines Verbrechens durch Unterstützung des Urhebers beiträgt; unterschieden vom bloßen Begünstiger, der erst nach Verübung des Verbrechens wissentlich daran Theil nimmt.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 36.
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