Geständniß

[73] Geständniß (confessio), das Bekennen einer für den Angeschuldigten in [73] den Folgen nachtheiligen Thatsache; es muß als Beweismittel für den Richter ein freies (nicht erzwungenes), ernstes (absichtliches) u. gewisses (constatirtes) sein. Es ist unumwunden, wenn die angeschuldigte Thatsache im ganzen Umfange zugestanden wird, qualificirt (beschränkt), wenn nur theilweise; Qualification des G.es nennt man aber auch die äußeren Verhältnisse, welche die Thatsache als gewiß oder wahrscheinlich hinstellen.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 73-74.
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