Kriegsgesetze

[662] Kriegsgesetze, Kriegsrecht, die eigene Gesetzgebung und Justiz für das Militär. Dieselbe bezieht sich auf Einübung, Verpflegung, Anwerbung, Ergänzung, Verabschiedung der Soldaten, namentlich aber auf die Erhaltung der Mannszucht und ist in den Kriegsartikeln oder Reglements enthalten. Die militärischen Strafen sind von den bürgerlichen meistens verschieden, ebenso wird die Todesstrafe meistens anders geübt und tritt auch öfters als bei dem bürgerlichen Criminalrechte ein, im Kriege häufiger als im Frieden. Bei Fällen, die über das Strafrecht des Commandirenden gehen, wird ein Kriegsgericht niedergesetzt, zu dem in der Regel Mitglieder von dem Range des Angeklagten beigezogen werden; ein Auditor sorgt für die Beobachtung der gerichtlichen Formen. Im Kriege, bei Aufruhr etc. kann über eine Stadt oder ein Land der Kriegszustand verhängt werden, in welchem Falle die K. theilweise oder ganz auch für die nicht militärische Bevölkerung in Vollzug treten; vergl. Belagerungszustand und Standrecht.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 662.
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