Leihkauf

[736] Leihkauf, soviel wie Weinkauf, Trinkgeld, zur Bestätigung des Vertragswillens; ursprünglich als gemeinsames Mahl und Trunk, später in Geld als Zugabe zum Preis oder Lohn.

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Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 736.
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