Succumbenz

[370] Succumbenz, das Unterliegen; S.-Gelder, die für den Fall des Unterliegens der Appellation zu entrichtende Summe, daher auch meist vorausdeponirt, entweder dem geschützten Gegner (Klagsumme) od. als Strafe für muthwillige Klage der Gerichtskasse zufallen.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 370.
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