Succumbenz

[38] Succumbenz (v. lat.), das Unterliegen, bes. in einem Streite, namentlich in einem Rechtsstreite. Daher Succumbenzgeld (gr. Parakatabols, lat. Sacramentum), eine gewisse Summe, welche im Attischen Proceß überhaupt vom Kläger zum Unterpfand beim Gericht niedergelegt wurde, daß er die Klage nicht leichtsinnig erhoben habe u. welche auch noch nach manchen älteren Particulargesetzen bei Einwendung einer Appellation im Civilproceß bei dem Gericht deponirt werden muß u. als Strafe verfällt, wenn der Appellant mit seinem Rechtsmittel unterliegt u. das angefochtene Urtheil bestätigt wird. Einige Particulargesetze beschränken indessen die Confiscation des S-es auf solche Fälle, wo dem Appellanten der Vorwurf einer muthwilligen Beschwerdeführung zur Last fällt; noch Andere haben die ganze Maßregel beseitigt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 38.
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