Urtheil [2]

[570] Urtheil, lat. sententia, decretum, gerichtliche Entscheidung eines Rechtsstreites in Civil- und Criminalsachen; mit Erledigung der Hauptfrage (Definitiv-, Haupt-, End-U.) oder nur einer Zwischenfrage (Interlocut, Beweis-U.); freisprechend (s. absolutoria) oder verurtheilend (s. condemnatoria) oder blos von der Instanz entlassend, so daß die Sache künftig wieder aufgenommen werden kann (absolutio ab instantia, Verdachts-U.). Sind alle Rechtsmittel erschöpft, so ist das U. rechtskräftig und vollziehbar. Die U.e enthalten entweder nur den eigentlichen Rechtsspruch (so bei der Jury) oder dazu auch die U. sgründe (Erwägungsgründe, Motive), welche in der Regel einläßlich den Sachverhalt, die Beweise und die angelegten Rechtsgedanken auseinandersetzen. Insofern der U. sspruch sammt den U.sgründen zusammen ein Ganzes bildet, wird auch das ganze U. rechtskräftig.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 570.
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