Urtheilsvermögen

[570] Urtheilsvermögen, auch blos Urtheil, nennt man im gemeinen Leben die Befähigung, über etwas eine maßgebende oder doch richtige Entscheidung zu fällen. Kant faßte die Urtheilskraft als Mittelglied zwischen dem Verstande (begriffbildendes Vermögen) und der Vernunft (Vermögen der Principien), dazu bestimmt, den Begriff eines Grundes der Einheit beider aufzustellen; sie vermag dieses, weil sie das Besondere als enthalten unter dem Allgemeinen denken kann u. hat zum Gegenstande den Begriff der Zweckmäßigkeit in der Natur. In seiner Kritik der Urtheilskraft unterschied er die ästhetische (subjective Urtheilskraft), welche die Frage lösen soll, ob die Schönheit u. Erhabenheit (Angemessenheit) der Dinge zu unserer Urtheilskraft in den Dingen selbst od. in uns liege, u. die teleologische (objective), welche das zweckmäßige Verhältniß der Naturgegenstände unter einander zur Aufgabe hat. – Vgl. Kant.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 570.
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