Verpfründungsvertrag

[613] Verpfründungsvertrag Leibzucht, vom Pfründner zu seiner lebenslänglichen Versorgung meist mit den Erbverwandten oder mit einer Pfründenanstalt [613] abgeschlossen, womit nicht selten ein Erbvertrag zu Gunsten derselben verbunden ist.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 613-614.
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