Verweis

[617] Verweis, die Erklärung, daß eine Handlung eine fehlerhafte oder ungesetzliche war, ist eine gewöhnliche Disciplinarstrafe; der gerichtliche V. ist eine mehr od. minder bedeutende Ehrenstrafe.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 617.
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