Eheverbote.

[271] Nun wollen wir die Personen sehen, die nicht mit einander zur Ehe greifen dürfen. Nach 3 Mof. 18, 7–18. darf ich nicht nehmen meine Mutter, Stiefmutter, Schwester, Stiefschwester, meines Kindes rechte oder Stieftochter, des Vaters Schwester, und Mutter Schwester. Dieses Verbot ist gar nützlich und heilsam, und[271] würde viel Unheil daraus entstehen, wo dies zugelassen würde. Daraus folget aber, daß sich Geschwisterkinder mögen nehmen göttlich und christlich; desgleichen kann ich haben meiner Stiefmutter Schwester, meines Vaters Stiefschwester, der Mutter Stiefschwester, des Bruders oder Schwester Tochter, wie Abraham seine Sara hatte. Diese Personen ist keine von Gott verboten. Aber verboten sind wieder nach der Schwägerschaft meines Vaters Bruders Weib, des Sohnes Weib, Bruders Weib, Stieftochter, Stiefsohns oder Stieftochter Kind. Auch von diesen darf ich keine haben, die andern aber mag ich haben. – Desgleichen kann ich auch eine Jüdin, Heidin und Türkin heyra-then, so wie ich mit ihnen essen, trinken und reden kann 1 Cor. 7, 13. Man findet wohl Christen, die ärger sind im Unglauben inwendig, denn kein Jude, Heide, Türke oder Ketzer. Ein Heide ist eben sowohl Mann und Weib, von Gott wohl und gut erschaffen, als ein Christ, geschweige denn als ein falscher Christ.

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[Verfasser von Luthers Leben]: D. Martin Luthers Sittenbuch. Leipzig 1794, S. 271-272.
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