654.

[146] Eine Kuh, welche eben gekalbt hat, darf man nicht aus dem zum Wassertragen bestimmten Eimer saufen lassen; es muß aus dem Tränkeimer geschehen, und zwar über ein Seil weg, das man zwischen Kuh und Eimer hält.


Aus Rehna, Gadebusch, Schwerin, Doberan. Secretär Fromm.

Quelle:
Karl Bartsch: Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg 1–2. Band 2, Wien 1879/80, S. 146.
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