222.

[63] Wenn die Braut bei der Trauung1 dem Bräutigam auf den Fuß2 tritt, dann bekommt sie die Herrschaft.

1

Während sie das Jawort abgibt (Karstädt bei Grabow. Lienck). Wenn bei der Trauung der Prediger zu der Braut das Wort spricht ›und er soll dein Herr sein‹ (Cand. theol. Ritter).

2

Auf den linken Fuß (Karstädt bei Grabow. Lienck), auf die Zehen (Teterow. Mohr). – Allgemein. Vgl. FS. 541. Dasselbe; aber beim Hochzeitsschmause (Haustorf bei Dobberan. Klockmann).

Quelle:
Karl Bartsch: Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg 1–2. Band 2, Wien 1879/80, S. 63.
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