1224.

[235] Wenn Jemand erfahren will, was im nächsten Jahre in seinem Hause geschehen wird, so muß er am Silvesterabend1 nach dem Abendessen2 oder in der Neujahrsnacht, um 12 Uhr3, oder zwischen 12 und 1 Uhr4, sich ein weißes Laken5 oder das Tischlaken, das beim Abendessen über den Tisch gedeckt war6, umhängen7, mit demselben rücklings zur Hausthür hinausgehen, indem er dabei[235] das Vaterunser rückwärts betet8, und auf den First des Daches9 hinaufsehen. Sieht er auf demselben einen Sarg, so bedeutet es einen Todesfall, sieht er eine Wiege, die Geburt eines Kindes, sieht er eine Krone, eine Hochzeit10. Er muß aber wieder in dieselben Fußtapfen treten beim Zurückgehen, die er zuerst gemacht hat, wenn es keine schlimmen Folgen für ihn haben soll11.


Allgemein.

1

Allgemein. – Derselbe Brauch von der Weihnachtsnacht in der Monatsschrift von und für Meklenburg 1791, S. 440.

2

Gegend von Schwerin. Schencke. – Indem er dann den Segen spricht. (Aus Warlow. Zengel.)

3

Aus Gammelin und Umgegend von Hagenow. Vitense. Aus Gadebusch. Thiessenhusen. – Oder zwischen 11 und 12 Uhr (Aus Schönberg. Behm.)

4

Aus Hagenow. Kahle. Aus Hohenschwarfs. Eggers. Aus Mummendorf. Timmermann.

5

Allgemein.

6

Aus Warlow. Zengel. Aus Boitzenburg. Ahrens. Aus der Schweriner Gegend. Schencke.

7

Man hält das Laken mit den Händen in die Höhe, so daß man drunter hervorsehen kann. (Domänenpächter Behm in Nienhagen.) – So dat blot dat Gesicht nich taudeckt is. (Aus Schönberg. Behm.)

8

Aus Warlow. Zengel.

9

Aus Schwerin. Schencke. Aus Gadebusch. Thiessenhusen. Oder allgemein: auf das Dach.

10

Oder im Allgemeinen: was in dem Jahre im Hause oder im Dorfe geschieht. (Aus Warlow. Zengel. Aus Boitzenburg. Ahrens.)

11

Von einem Seminaristen in Neukloster. – Man muß sich beeilen, ins Haus zurück zu kommen, sonst geschieht Einem was Böses. (Aus Nienhagen. Behm.) – Ohne sich umzudrehen, muß man zurückkehren. (Aus Gadebusch. Thiessenhusen.)

Quelle:
Karl Bartsch: Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg 1–2. Band 2, Wien 1879/80, S. 235-236.
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