69. Fastnachtlustbarkeiten in Eßlingen.

[53] Pfaffs Eßlingen S. 164. 165.


Die Fastnachtlustbarkeiten waren das Hauptfest, wobei es oft recht toll und ausgelassen herging, und wozu eine Menge Fremder sich einfand, benachbarte Fürsten auch vom Rat eingeladen wurden. Man stellte da Gastmahle und Tänze an, holte bei guten Freunden und Verwandten die Fastnachtsküchlein12, lief »butzenweise« und des Nachts auch mit Fackeln umher. Einzelne Gewerbe hatten dabei noch[53] ihre besondern Feierlichkeiten; die Fischer hielten ein Fischerstechen und einen Umzug mit Musik in der Stadt; die Metzger in weißen Hemden, mit Reifen und Lichtern, feierten unter Trommel- und Pfeifenklang ihren nächtlichen Reiftanz und stachen nachher auf dem Markt Kränzlein; dazu luden sie auch die Bürgermeister ein und erhielten dafür zwei Imi Wein. Die Kiefer verfertigten unter Tanz und Gesang auf dem Markt ein Faß, das sie dem Amtsbürgermeister schenkten und dafür aus dem Kastenkeller vier Imi Wein bekamen; wenn der vergangene Herbst gut ausgefallen war, hielten auch die Weingärtner ihren Tanz und Umgang mit Fahnen und wurden mit zwei Imi Wein beschenkt. Erst als die Reformation eingeführt wurde, begann man diese Lustbarkeiten zu beschränken, erlaubte das Küchleinholen nur bei den nächsten Verwandten und verbot der gefährlichen Zeitläufe wegen oft auch das butzenweise Gehen, Tanzen und Halten von Gesellschaften (1524. 1525. 1550. 1552).

12

Fastnachtküchlein. »Item zu zyt der vaßnacht soll man nit by dem andern dy kiechlin holen, noch das geben oder geben lassen, by straff zwaier Guldin. Ob aber vater, muter, geschwister oder deren kinder by einander essen wolten, das mögen sie wol thon.« II. Land.-Ordg. v. 10. April 1515. Reyscher XII. 31.

Das Küchleinholen, eine Sitte in Mersburg in der Fastnacht, wurde abgeschafft. Bader, Fahrten I. 223.

Verbot von Fastnachtgeschenken. »Wie viel man von der Stadt Gut zu Faßnacht schenken soll. Es ist gesezt, daß man zu der Fastnacht in kein Hofstuben, noch in keine Trinkstuben, noch in keine Gesellschaft von der Stadt Gut niemand nichts geben soll, es sey denn, daß man die Frauen sammle zu Tanzen und deren Ehr biete, wie von Alters her dik ist beschehen, so soll man ihnen geben ein Pfund Pfenning und nit mehr, und wer das bricht, der muß geben zu Besserung, was sich der Rath und die Zunftmeister oder der mehr Theil unter ihnen darum erkennen.« Ravensb. Statuten v. 14. Jahrh. Eben. 465 ff.

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 53-54.
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