227. Unzuchtsstrafen in Konstanz.

[215] War das uneheliche Kind geboren, so mußte der Liebhaber mit einem Kranze von Stroh auf dem Kopfe und einem strohernen Degen an der Seite, das Mädchen hingegen mit einem Kranze und Zöpfen von Stroh von Anfang des Gottesdienstes an bis nach Beendigung desselben unter Aufsicht des Amtsknechts in der Kirche stehen. Später wurde dieses Kirchenstehen abgeschafft, dafür dem Liebhaber eine[215] Strafe von 24 Gulden auferlegt, oder ihm befohlen, einen Monat lang Holz im Amtshause zu spalten. An einigen Orten wurde diese Strafe wieder gemildert.

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 215-216.
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