229. Der Hurenkarren.

[216] »Als haben Wir vordersamst der Notdurft zu sein erachtet, zu Einführung einer bessern Ordnung und um dem leider! immer mehr und mehr überhand nehmenden Laster der Unzucht und Hurerei desto nachdrücklicher zu steuern, den ehedessen mit gutem Effeckt gebrauchten Huren-Karren nicht nur wiederum einführen, sondern auch allhier in Unserer Residenz und zu Ludwigsburg ein besonderes Behältnuß oder Blockhaus etc.« Generalrescript v. 21. Juli 1740. Reyscher VI, 453.

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 216-217.
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