235.

[222] Das Verbot, den Kranz zu tragen bei der Trauung, das allbekannt allerorten, ist in einem Erlaß vom 1. Jan. 1553 (Ordnung in Ehesachen), Reyscher, IV. Bd. S. 88 also gefaßt:

»So sollen sie doch beide von wegen des heimlichen Beischlafens vor Zulassung der Ee und auch dem Kirchengang gestraft werden, nämlich die Mannsperson 8 Tag in Turm an Boden mit Wasser und Brod, und die Fraw vier Tag in ein Frawengefenknus gelegt werden und derzu jnen beiden Spiel oder Gest, auf der Hochzeit zu haben oder jr ein Crenzlin zum Kirchgang zu tragen verboten sein.«

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 222.
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