236. Das Pfählen.

[222] »Vor den Augen einer der Nothzucht überwiesenen Mannsperson wurde ein Grab geöffnet, er gebunden darein gelegt, ein Pfahl auf sein Herz gesezt und diesen, nachdem vorher die Beleidigte die drei ersten Streiche gethan hatte, vollends durch den Leib getrieben und das Grab zugescharrt.«

»Der Scharfrichter soll ein spitzig Pfahl auf die Brust gegen sin unküsch Herz setzen, daruf die Beleidigte, wen sie eine unverleumt Magd war, wen sie will, die ersten drey[222] Streich nach iren Kräften thun mag, ihn pfählen und begraben und die bezwangt Weibsperson von niemand böser oder ärger geschäzt werden«91.

91

Anno 1543 zu St. Gallen gefälltes Urtheil. Ildefons v. Arx, St. Gallen III. S. 285 u. Anmerk. b.

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 222-223.
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