PROCESSVS AD TORTVRAM.

[324] SVMMARIA.


  • 1. Duplex via ad Torturam.

  • 2. Extra ordinem Verfahren in Pœnalsachen etliche Obrigkeiten.

  • 3. Ordinarius processus ist gemein / & dupliciter instituitur.

  • 4. Der Obrigkeit Ampt in bestraffunge der Zaubereien.

  • 5. Tria considerantur in causa indiciorum.

  • 6. Paria sunt, indicia nõ extare, vel extare, sed minus legitima, nec legitimè probata.

  • 7. Plenaria inquisitio, quæ extra ordinem fit, non nisi testibus iuratis facienda est, vt torturæ locus sit.

  • 8. Privilegia, extra ordinē in causis pœnalibus procedendi, quatenus se extendant.

  • 9. Sensus genuinus constit. crimē. d. art. 6. & seqq. de probatione quò ad Torturam.

  • 10. Eiusdem constit. crimin. in dd art. per alios articulos luculenta declaratio.

  • 11. Vocabulum Beweisen quid significet?

  • [324] 12. Testis iuramentum est de substantia, & ordine iudicij.

  • 13. Vna & eadem est eruendæ veritatis per testes forma.

  • 14. Proprietas vocabuli testis honesti, idonei, locupletis, etc.

  • 15. In supplementum semiplenæ probationis in criminalihus ita quæstio adhibetur, vt in ciuilibus causis iuramentum defertur.

  • 16. Paria sunt, aliquid fieri vel fieri debere.

  • 17. Probatoria, per quæ ad Torturam deuenitur, non minoris ponderis esse videntur, ijs, quæ condemnatio sequitur.

  • 18. Quæstio res est fragilis, & periculosa, & quæ veritatem fallat.

  • 19. Sensus constit. crim. art. 20. & 61.

  • 20. Testes fide digni, & qui non, iure præsumantur.

  • 21. Processus causarum criminalium.

  • 22. Sufficiens debet esse informatio Rei accusandi.

  • 23. Magistratus superior non debet credere alteri officiali denunciantis sed inquirere per se.

  • 24. Inquisitio committitur ijs, quorum fides, & industria perspecta est.

  • 25. Interrogatoria inquisitionis.


So viel aber N. Elsa belangē thut / daß dieselbige auff eingezogene Kūdtschafft möge / vnnd solle mit d' schärpffin gefragt werden / da sie zuvorderst in der güte nichts bekennen wolte / bin ich verhöffentlichen hieoben gnugsam gehört: videlicet, si debito modo, & serua to iuris ordine id fiat: de quo pauca iam referemus.

[1.] Es seind zween Wege in vnserm viel geliebtē Teutschlande zur Tortur zukommen: vna, per extraordinariarn: altera, per ordinariam. Von jenem Wege disponiert constit. crim. art. 6. sub Rubrica, Annemmē der angegeben Vbelthätere / von der Obrigkeit / vnnd Ampts wegen / etc. Aber von dem andern Wege sagt daselbsten der artic. 11. Rubrica est, »Von annemmen eines angegebenen Vbelthäters / so der Klägere Recht begert / etc. von beyden samptlich artic. 46. in verb.« Wann man den Gefangenen Peinlich fragen will / von Ampts wegen / oder auff ansuchen deß Klägers / etc. Nota verba, Von Ampts wegen / nihil aliud denotantia, quàm inquisitionem siue generalem, siue specialem, officio magistratus. Quæ plerunque tamen ad ordinariam iuris viam reuoluitur. Quoties enim quis nõ à futuro accusatore defertur: Sed contra facinorosos ex officio inquiritur: toties extraordinario inquisitiōis modo res agi dicitur: & exinde aut planè extraordinem cōtra Reos proceditur, iure priuilegiorum, vt consuetudinis locorum: aut ad ordinarium processum reditur, assumpto legitimo iudiciorum ordine. Hoc innuit constitutio criminalis sub Rubrica, Von einem gemeinen Bericht / etc. Vbi ab art. 181. vsq; ad art. 188. de processu peraccusationem instituto tractat, ab initio ordinario: verùm d. artic. 188. & seq. eius processus meminit, qui ex officio magistratus principium habet ab inquisitione, nullo actore, siue accusatore deferente præter inquisitionē, processum ab executione capturæ inchoantem: Sed progressu suo nõ magistratum, sed rerum fiscalium administratorem accusatorem constituentem, iure fisci. Atque hęc est, quam constituere volui, extraordinariæ, & ordinariæ viæ differentia. Vnnd von disem Wege / als dem ordentlichē Proceß Rechtens / tractiert / vnnd handelt wol ermeldte Peinliche Gerichtßordnunge folgends dē mehrer theil / mich deßwegen auff den klaren Buchstaben / & contextum gezogen: Extra ordinem verfahren in Criminalsachen etliche Magistratus: welche hierůber sonderliche Freyheiten / auch Königliche /vnd Keyserlche Priuilegien / oder Begnadigungen haben / wie gemeinlichen bey vornemmen[325] Erb. Frey /vnd Reichßstätten also herkommen / oder ex concessione Imperatoria im Gebrauch gehalten wirdt. [13.] Ordinarius rerum criminalium processus ist sonsten aber inn gemein im Gebrauche / vnnd Vbunge: vnnd /wie mir anderst nicht wissend / inn E.G. Herrschafft /Gebiet / vnnd Landen auch jederzeit also gehalten worden / vnnd noch / als dann auch deß Schultheissen obberührte Missiua solches zu erkennen gibt. Dieser ordenliche Proceß wirdt entweders durch die Obrigkeit / præuia inquisitione, vnd vermittelst eines Fiscals / oder aber durch priuat Personen / als peinliche Anklägere / außgeführet. Inn vnserm fall gibt deß Schultheissen ermeldte Missiuen zuverstehen / »Das einer Gemeinde solche / vnnd dergleichen Personen anzuklagen beschwerlichen / darzu bedencklichen seye: Sondern / da schon solchs an sie begert / würden sie es doch der Obrigkeit heimstellen / wie dann auch gleicher gestalt er / seines theils / hiemit gethan haben wolte / etc.« So wirdt nuhn mehr E.G. dahin bedacht sein mussen / wie gegen / vnd wider die N. Elsa der Proceß zu formieren seye: zuvorderst / obligenden Ampts / vnnd hoher Obrigkeit halber: Darzu sich dann E.G. in der Missiuen an dero Budingische Räthe abgegangen / »schuldig erkennen / das nemlichen /einer jeden Christenlichen [4.] Obrigkeit inn deme /so viel Menschlich / vnd möglichen / zu stewren / vnd durch gebürende Mittel / abzuwehren gezimmen wölle / etc.« per ea quæ habentur in l. 3 verb. curet is, qui prouinciæ præest, malis hominibus prouinciam purgari. & l. 13. ff. de off. pręsid. Vnnd dann zum zweyten / auff embsiges anhalten E.G. Vnderthanen / jhrn ferrnern Schaden / so viel müglich / hierdurch zuvor kommen / vnd dero Nutzen zu befördern. Es werde aber zu dergleichen Sachen geschritten extra ordinem, oder ordinariè: vnnd widerumben Ampts / vnnd Obrigkeit halber / oder auff der priuat Personen anklagen / So würdet doch einen / wie den anderen Wege / ebenmässiger weise / in Keyserlichen beschriebenen Rechten / vnd der peinlichen Gerichtßordnunge außtrücklich versehen / Ehe / vnd das zur Tortur / oder peinlichen Fragen gegriffen werde / sollen die Vmbstände / »Wahrzeichen / Anzeigungen deß Argwohns / oder Verdachts zuvorn zum allerwenigstē mit zweyen guten / tüglichen / vnverwerfflichen Gezeugen / erwiesen sein«: [5.] d. art. 23. & art. 46. Nanque tria potissimùm in consirationem indiciorum veniunt; indicia vt sint legitima, vt legitimè probata, vt ad torturam sufficientia. Superius dixim9, nobis indicia aduersus N. Elsam probata, & legitima videri, vt ad torturam sufficientia; si legitimè probata fuerint. Reliquum est, vt legitimè probentur: quoniam in eo tota vis indiciorum consistit; atque effectus inde torturæ sumitur. Legitimè probata non esse indicia, ad huc statuo: tum quòd in quibusdam maiorem circumstantiarũ indaginem desidero; tum in primis quòd nullus testis, ne vnus quidē medio iuramento corporali, ad interrogata responderit. Sunt ergò indicia, sed nuda, probatione sufficienti non vestita, vt ita dicam: atqui paria sunt, indicia non extare, vel extare, sed minus legitima, nec legitimè probata. [6.] Darmit dann nuhn weder an gnugsamer Erkündigunge der Vermuhtungen / noch auch an glaubwirdigem Beweiß nichts ermangelen thue: So ist vor allen dingen von nöten / daß die Personen / durch welche extra ordinem plenaria inquisitio, præter primariam informationem, eingenommen wirdt / der gebühr [7.] Rechtens mit dem Zeugen Eyde der Sachen halber / darüber sie zu befragen sein / zuvorderst wircklichen beladen sein sollen / per ea quæ superius retulimus in §. Solches mit kurtzen außzuführen. [8.] Derowegen es nicht allein ein sehr gefährlicher Handel / sondern auch ein Augenscheinlicher / widerrechtlicher Mißbrauch ist / gegen jemandt mit peinlicher Fragen zu verfahren / vnbeeydiget der Gezeugen / darüber abgehört. Dessen sich ein jede Obrigkeit massen solle / vngeachtet habender Priuilegien / inn peinlichen Sachen extra ordinem procedieren zn haben. Dann solche priuilegia nicht dahin zuverstehen / daß ein jede Obrigkeit jhres[326] Gefallens / vnd Willens gegen den armen Gefangen handeln solle: Sondern /daß gleichwoln extra ordinem, siue non seruato iuris ordine, Die Missethatē erkůndiget / darüber erkandt /vnd gevrtheilt werden möge / secundum tamen leges, & iura: das ist / nicht ex propria conscientia, & affectu, sondern nach außweisunge der Rechten: atque hoc est procedere absque ruris ordine secundum leges, siue ad amissim iuris: [9.] Darvon geliebts Gott / seiner zeit mit mehrerm. Wie dann die peinliche Gerichtßordnunge nit weniger nach jedes orts Gelegenheit / Herkommen / Gewonheit / vnd Gebrauch /zulasset / die Missethaten ordinariè, siue extraordinariê, zu verfolgen / d. artic. 6. & seqq. Jedoch aber anderer gestalt nicht / dann mit vorgehender gebührender / vnd rechtlicher Eynnemmunge deß Beweiß gefaßten Verdachts / welcher Beweißthumb durch beeydigte Gezeugen eingenommen / vnd eher nicht vor bewiesen gehalten / noch bewiesen erkandt wirdt /werden solle / oder kan / man habe dann so wol den Argwohn / vnd Verdacht vermeinter Mißhandlunge /glaubwirdig erfunden / als auch / die Gezeugen solchen / da es auff jhnen beruhet / mit leiblichen Eyd bekundschafftet. Solches etwas zu erklären / vnnd Vrsachen anzuzeigen / [10.] So gebrauchet 1. die peinliche Gerichtßordnunge / als sie von den Anzeigungen zur Tortur zu disponiern anfanget / deß »wörtleins Beweisen: vt art. 20. ln verb. Verhanden /vnd beweißt würde. Item, ohne die beweißtē Anzeigungen. arict. 23. Rubrica, & text. wie die gnugsam Anzeigũge einer Missethat bewiesen werdē solle. art. 29. in verb. Wo es sich erfünde / oder bewiesen würde. art. 30. in verb. Argwon / oder verdacht beweisen wil. art. 32. in verb. vberwiesen wirdt. art. 33. in verb. Anzeig / oder Beweisunge. artic. 37. §. auch so einer. in verb. vberwiesen würde. art. 45. in verb. erfunden / vnn für bewiesen angenommen / oder bewiesen erkandt würde. artic. 47. in verb. Wie sich gebůrt / vnd hernach Von Weisunge. art. 61. in verb. mit eigener Bekantnuß / oder Beweisunge / etc. Item art. 184. in verb. redliche Anzeigũge vnn Verdacht der Missethat bewiesen / erkandt / vnnd darzu kommet / etc.« Nuhn ist vnd heisset Beweisen / [11.] vnserm Fall nach / anderst nichts / dann durch Gezeugen das jhenige an Tag bringen / welchs zuvorn vngewiß / vnd vnerwiesen ware / doch daß solches nit durch vnbeeydigte Personē beschehen thu / sondern dieselbige mit gebůrlichem Zeugen Eyde abgehört werden sollen. Vnnd solches ist auch den Keyserlichen Rechten gemäß / per l. iurisiurandi. 8. C. de testib. vbi Imper. Constantinus rescripsit his verbis, iurisiurandi religione testes prius, quàm perhibeant testimoniũ, iam dudum arctari præcipimus. Et Pontifex in c. nuper nobis. Eod. testi iniurato, mandat, ne adhibeatur fides, quantumcunque religioso, in præiudicium alterius. Sic Felin. vt suprà in c. cũ dilecti. col. 4. in fi. ext. de rescript cõcludit, testis iuramentum esse de substantia, & ordine iudicij. Idem innuit constitutio criminalis in d. art. 23. verba sunt, [12.] »solle mit zweien guten Gezeugen bewiesen werden: wie dann inn etlichenen Articuln darnach von gnugsamer Beweisunge geschrieben stehet. art. 30. in verb. als hernach võ guten Gezeugen vnd Weisungen gesagt ist. art. 47. in verb. wie sich gebürt /vnnd hrnach von Weisunge an dem 62. Articul an fahend / wo der Beklagt nichts bekennen / etc. vnd in etlichen Articuln darnach gesatzt ist. Solchen 62. Articul folgen als dann der 70. Articul von stellung / vnd verhörung der Gezeugen. Vbi verba habent, daß die Zeugschafft gar lauter / vnn rechtfertig seye. Item, Kundschafft nottürfftiger / vnd gebürlicher weise verhört werden: Sic art. 71. in verb.[327] Solche Kundschafft rechtmässiger weise zu verhören. Item, gemelte kundtschafft / wie sich in Recht gebürt / mit fleiß verhören. Sic artic. 27. in verb. dieweil aber an verständiger Kundschafft verhörē vil gelegē ist / darmit mã auß Vnverstande diser Kundschafft Verhörer kein verkürtzung geschehe / etc.« Ecquid aliud est, producere, & examinare testes legitimo modo, provt verba vernacula sonant; item, cauere, ne ex imperitia commissariorũ examinatio testium præcipitetur: quàm testes productos ad iuramentum solitum adigere, deinde diligenter examinare? d.l. iurisiurandi: Ecquis etiam inficiabitur, in causis pœnalibus non audiri, nisi testes iuratos; cùm in ijsdem probationes esse debeant luce meridiana clariores: iur. vulgat. & d. art. 70. & d.l. iurisiurandi. quam allegat Andr. Gail pract. obseruat. 101. num. 1. lib. 1. Darauß klärlich abzunemen / daß die Zeugen zu dem ende der Tortur / eben so wol / als die Gezeugen zur Condemnation / eydlich abgehört werden sollen. Dann ob wol zwischen der Tortur / vnd Condemnation etwas vnderschied / quò ad testimoniorũ receptionem; daß nemlichen die Gezeugnuß zur Tortur allein ob dem Beweiß deß Argwonhs / od' Verdachts / aber die kundtschafft zur Condemnation ob der Wahrmachunge der Missethat selbsten beruhete: So ist doch zur Erkündigũge deß Grunds der Anzeigunge / vnnd Warheit der Vbelthatē in suo quolibet effectu kein vnderschiede. Etiamsi igitur ambæ hae probationes qualitate rei substantiæ inter se differãt, & ad diuersos effectus tendãt: hæc ad torturam, illa ad cõdemnationem: [13.] tamen vna, & eadem est eruendę veritatis per testes forma; atque ea in re iudiciorum siue ordinariorum, siue extraordinariorum substantia. Dises bescheinet sich auch 2. dahero / daß so wol »in materia indiciorum, d. art. 23. & d. art. 30. von zweien gutē / tüglichen / vnverwerflichen Gezeugen: Als auch in materia probationis ipsius maleficij, dd. art. 63. 64. 65. 66. 67. von bekanten / redlichen /vnverleumbden / vnbelohnten / vnverwürfflichen /glaubhafften / guten / etc.« Gezeugen / Meldung beschiehet. Wer wil aber vngereumbter weise darauß erzwingenn / daß an einem Ort anderst / als dem andern / diese klare außtrückliche Wort verstanden werder sollen: weiln auch denen im Rechten geringen Erfahrnen gnugsam bewußt / oder doch bewußt sein solle /[14.] quæ sit proprietas vocabulorum, cùm dicitur testis honestus, idoneus, locuples, non reprobatus, nec diffamatus; clarus, fide dignus, omni exceptione maior, etc. etc. quòd eorundem vna semper, & similis significatio sit, in quacunque materia ciuili, ver criminali occurrerint. So ist es 3. mit der Gezeugen sagen inn peinlichen Sachen also bewandt: wirdt nach annemmunge / vnnd Verhafft deß angegebenen Vbelthäters / welchs auff glaubwirdigen Verdacht beschiehet / auff die Gaubwirdigmachunge desselben Verdachts procediert / vnnd Zeugen abgehöret / da dann die Gezeugen nicht nurrendt die Anzeigungen deß Verdachts erweisen / sondern auch die Missethat selbs bekundtschafften / vnd darthun: wann es zum wenigsten zween / oder drey gute Zeugen seindt: so solle der Beklagt / ob er gleichwoln nicht bekennen wolte / peinlich nit gefraget / sondern der Thätere /ohn einige peinliche Frage / vervrtheilet werden: artic. 69. Wůrde aber in der Hauptsachen die Missethat / doch gründtlich mit einem eintzigen / guten / tügenlichen Zeugen / erwiesen / so solle der Vbelthäter darauff peinlich befragt werden: die Vrsachen ist /daß es heisset / vnnd ist ein halbe Beweisunge / welche macht ein redliche Anzeigunge / Argwohn / oder Verdacht der Missethat: d. artic. 23. & art. 30. sicut enim in supplemētum semiplenæ probationis ciuiliter iuramentum alicui defertur, sic aduersus Reum criminaliter [15.] accusatum idem supplementum quæstio adhibetur. Welches aber in causa principali nicht beschehen köndte / da der Gezeuge nicht beeydiget worden were: per ea, que superius allegauimus. Hinc infertur, testē super indicijs productum, & de ipsa causa deponentem, iam iurasse, vel iurare debuisse; cùm[328] paria sint, aliquid fieri, vel fieri debere. Ratio illationis est, quòd illa semiplena probatio per testes idoneos de causa principali facta recenseatur non suo loco inter probationes maleficij: sed indiciorum probationi adijciatur: deinde etiam, quòd in princ. d. art. 23. & in §. seq. d. art. 30. omnis dubitatio remoueatur: ac si disonat Imp. Wann die Gezeugen vorgestellet / beeydiget / vnd verhört worden seind: da deren nur rend einer gewesen / vnnd inn der Hauptsachen die Missethat der gebühr Rechtens / erwisen hette: Ist es an eines solchen eintzigen Gezeugen Außsage gnugsam zur peinlichen Fragen. Solte aber weder einer / noch mehr Gezeugen von der Hauptsachē zu bezeugen wissen: Doch den angebenen Verdacht durch ihre attestationes genugsam glaubwirdig machen: so müssen der Gezeugen zum wenigsten zwen sein / so gut / tüglich / vnd vnverwerfflich seien / solle anderst peinliche Frage vorgenommen werden. Inn sonderheit aber / ist dieser verstand vmb so viel mehr zu schöpffen »ex d. art 23. princ. in verb. wie dann inn etlichen Articuln darnach von genugsamer Beweisunge geschrieben stehet: scilicet ab artic. 63. per aliquot seqq. Schließlichen / so viel diese Disputation anlangen thut / stelle ich zu eines jeden Gott / vnd Rechtliebenden Richters Erkantnuß /ob es nit ein sehr gefährlicher Handel seie / will jetzt der Rechten geschweigen / [17.] die probatoria, per quæ ad Torturam de venitur geringer schätzen / als die probatoria, quæ condemnatio sequitur: cùm plerunque per torturam ad condemnationem accedatur. Vnnd solte man vnbeeydigten Gezeugen glaubē geben / vnnd sich dardurch zur Tortur bewegen lassen: so würde / vnnd müßte eines / oder daß andere folgen /daß nemlichen / jemand wider Recht entweders condemniert / oder absoluiert würde / sonderlich inn Abgange / vnnd Mangel anderer Beweisungen. Dann solte der angegebene Vbelthäter in der Tortur die beschuldigte Missethat bekennen / vnnd ehe das er zum zweiten / oder mehrmal darmit angegriffen werden wolte: darauff verharren: ohne andere mehr angezeigte / vnn also erfundene Vmbstände der Missethat: der Richter auch gegen jhme auff solche Bekantnuß / procedieren / so würde er gegen Gott / vnnd den Menschen / ja mit jhme selbst / in dem Gewissen / Beschwerden / vnnd Gedancken stehen / vnnd stecken müssen / als ob der Gefangene auß vnleidenlichem Wehe / vnnd Schmertzen bekennet hette: welches dann leichtlichen beschehen kan / vnnd dessen viel Exempel angezogen werden möchten. [18.] Sic Vlpian. in l. 1. §. 17. Quæstioni fidem, in quit, nõ semper, nec tamen nunquàm habendam, constitutionibus declaratur. Etenim res est fragilis, & periculosa, & quę veritatem fallat. Nam plerique patientia, siue duritia tormentorum ita tormenta contemnunt, vt exprimi eis veritas nullo modopossit. Alij tanta sunt impatientia, vt quoduis mentiri, quàm pati tormenta, velint: ita fit, vt etiam vario modo fateantur: vt non tantùm se, verùm etiam alios comminentur. ff. de quęstion. Solte er aber die Marter der Tortur außstehen: er seie alsdann der verdachten Missethat schuldig / oder nicht / auch derselbigen durch andere Mittel nicht vberwiesen werden könden: also ledig gelassen werden solte. So trage ich die Vorsorge / es würde sich der Richter / oder Obrigkeit der peinlichen Gerichtsordnunge in d. art. 20. & d. art. 61. nit behelffen können / sondern der Straffen daselbsten gesetzt /gewertig sein müssen. Dann er mit deme nicht entschuldiget / das er solches auff genugsame Anzeigungen glaubwirdigen Verdachts gethan / weiln [19.] d. art. 20. beides coniunctim erfordert / das redliche Anzeigungen vorhanden / vnd beweißt seien / das ist /daß sie von Gezeugen« außgesagt / nicht nurrend vor sich selbsten genugsamen Schein haben / sondern auch von guten / tüchtigen / vnverwerfflichen / glaubhafften / das ist / beeyditen Gezeugen herkommen. Dann die Anzeigungen des Verdacht / die Krafft nicht von sich selbst / sondern von der Tüglicheit der Gezeugen empfangen. Solle also dero gestalt niemand /gefragt werden / vnd ob auch gleichwoln[329] / »solches falls / auß der Marter die Missethat bekennet wůrde /so solle doch dern nicht geglaubt / noch jemands darauff verurtheilt werden: d. artic. 20.« Vnd solches ist / ausser allem zweiffel / der rechte Verstand beider art. 20. & 61. welches »auch die Wort mit bringen /mit obgemelten ordentlichen / vnd in Recht zulässigen peinlichen Fragen / etc.« Da sonsten auff den Gegenfall / wann die Gezeugen der gebühr Rechtens / beeydigt / vnd abgehört werden / die Obrigkeit gegen Gott vnschuldig / gegen den Menschē entschuldigt / inn jhrem Gewissen sicher / vnnd der obangedeuteten Straffen befreiet ist: in deme sie mehr ad qualitatem iurantis personæ, als ad probabilitatem dictorum testium gesehen hat. Solches habe ich / Gnediger Herr / desto weitleufftiger anziehen wöllen / weiln ich nicht allein befunden / daß die mir vberschickte Information vngnugsam eingenommen worden. Sondern auch im Werck offenbar ist / daß je zu zeiten auff der Gezeugen blosse Aussagen gegangen / zu zeiten auch höher nicht / als bei den Eyden / vnnd Pflichten / darmit [20.] sie jhrer Obrigkeit zugethan seind / abgehört / vnnd denselben alsdann mehr Glauben gegeben werden will / weder den beeydigten Gezeugen / so / vermittelst leiblichen Eyds / jhrer Seelen Heyl vnnd Seligkeit ingedenck zu sein / vnnd die Warheit außzusagen / vor glaubwirdig gehalten werden: darentgegen die Recht vermuthen / daß ein vnbeeydigter Gezeuge die Warheit weniger bekennen / oder will / daran die Hauptsach gelegen / verschweigen / oder leichtlicher corrumpiert werden könte: dannenher auch inn Keyserlichen / vnnd Bäpstlichen Rechten verdächtig /vntüchtig / vnnd verwerfflich seie: per d.l. iurisiurandi. & d.c. nuper nobis. etc. proptereà. de testib. Hæc de extraordinaria maleficiorum cognitione, quæ inquisitionis via fuit: dixisse sufficiat. nunc ad formationem nostri processus esto digressio.

[21.] So viel dann nun / Gnädiger Herr / den ordenlichen Proceß peinlicher Sachen / so E.G. durch dero Fiscal / sonder zweiffel / anstellen werden / vnnd desselbigen rechtmäßigē Beweißthumm anlangen thut darmit wir zu vorderst den Mangel vberschickter Information / wie obgemeldet / ergäntzen / vnnd der könfftigen Klagen desto gewisser sein mögen: So ist mein geringer Verstand dahin gerichtet / daß N. Elsa auff vielfeltig einkommen Verdacht / vnd Leumuth /solle / vnnd möge gefänglich angenommen: da es anderst nicht allbereit beschehen were. Aber noch zur zeit nicht torquiert werden. [22.] Vnd dann / daß E.G. noch mahln eine mehrere / vnnd bessere Inquisition gegen / vnnd wider ermeldte N. Elsam anstellen lassen / durch dero Information als dann eine beständige Anklage verfasset / eingeführt / vnnd der gantze Proceß / so wol zur Tortur / als Condemnation / darauff angeordnet werden möchte: Alles des Reichs peinlicher Gerichtsordnunge gemäß: vt demonstrant art 46. art. 61. art. 89. maximè verò ar. 181. 182. 183. 184. 185. 186: 187. 188. 189. quos omninò vide, superuacaneum enim foret, ad longum omnia hucannotare. Die Information aber / auff verbesserunge / were zu commitieren / vnd zu verrichten / auf maß / wie bald hernacher folget. [23.] Nam & aliàs Magistratus superior non debet credere alteri officiali denuncianti: sed inquirere per se, nisi in notorijs, quæ hîc nulla sunt: l. singuli: vniuersiq; iudices cognoscant, in publicis criminibus non oportere emendicatis vti suffragijs decretorum, aut relationibus à publicis personis destinandis credere: sed rei veritatem inquirere. Item in l. ea, quidem, quæ per officium præsidibus denunciantur, & citra solennia accusationum posse perpendi, incognitum non est: verùm si falsis, nec notorijs in simulatus quis sit perpenso iudicio dispici debet. C. de accusat. Imò vestri officij est, quicquid nouo more, & contra formam constitutionum gestum deprehenderit, pro sua iustitia reformare: arg, l. absentem 6. C. eod. Vmb so viel desto mehr / dieweil solche grosse Sachen des Menschen Ehr / Leib / Leben / vnd Gut / belangen seind / art. 1. constit. criminal. Solche Inquisition / vnd deroselben Commission können [24.] E.G. (ob causæ magnitudinem, & quia commissarij[330] instar testium sunt) zum wenigsten zweien vertrawten / geschickten / vnnd fleissigen Personen anbefehlen. Welche folgends Krafft habender Vollmacht / die in der vberschickten Information ernante / oder auch andere mehr Gezeugen /deren sie sich erkündigen möchten / bei jhren Eyden /vnd Pflichten / damit sie der Oberkeit verwandt / vnd zugethan seind / wegen der verdächtigen N. Elsa / abhören wie folget.

Quelle:
Bodin, Jean: DE MAGORUM DAEMONOMANIA. Vom Außgelassnen Wütigen Teuffelsheer Allerhand Zauberern / Hexen vnnd Hexenmeistern / Vnholden / Teuffelsbeschwerern / [...] durch [...] Johann Fischart [...] in Teutsche gebracht [...]. Straßburg 1591, S. 324-331.
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