[4] Advocaten.

Advocaten betriegen 1) wenn sie die Unterthanen zu unnöthigem Streit und Rechtfertigung um ihres schändlichen Eigennutzes willen verleiten und anfrischen. 2) Wann sie das Factum verkehren / und mit seinen Umständen fälschlich vortragen, um dadurch die Gegen-Parthey so wohl / als den Richter hinter das Licht zu führen. 3) Wenn sie dem in so genannten Advocaten-Streichen nicht geübten Gegentheil, oder dessen Advocato einen Ranck ablauffen, und dadurch diesem die Sache arglistiger Weise abgewinnen. 4) Wenn sie ihren Clienten Anlaß und Instruction geben / daß sie das Factum oder ein und andere ihnen schädliche Umstände läugnen und verschweigen. 5) Wenn sie die Sachen geflissentlich protrahiren. 6) Weitläufftige mit unnöthigen vielen Allegatis angefüllte Sätze einbringen. 7) Allzu viele Interrogatoria und Beweiß- oder Defensional-Articul, weitschweiffige und offt Bücher-grosse Defensions-Schrifften übergeben, nur damit sie von vielen Bogen viele Thaler bekommen mögen. 8) Wenn sie die Sachen ex diffidentia causæ verwirren, damit sie den Actorem fein lange bey der Nase herum führen / sich aber den Beutel spicken können. 9) Wenn sie um ihrer andern Geschäffte oder Privat-Verrichtungen willen öfftere Prorogationes und [4] Dilationes unter Vorschützung allerhand Verhinderungen auswürcken / oder sich wohl gar darüber contumaciren lassen. 10) Wenn sie ihre Clienten in Sportuln übersetzen / und viele unnöthige Gänge und Reisen anschreiben. 11) Wenn sie geringe und ohne besondere Weitläufftigkeit auszuführen seyende Rechts-Sachen ihren Clienten schwer und mühsam nur zu dem Ende vorbilden / damit diese ihnen den Process auszuführen, um ein grosses Stück Geld / welches sie wohl nicht zur Helffte verdienen, überhaupt anlassen mögen. 12) Wenn sie gar ein in Rechten hochverbottenes Geding mit ihrer Parthey machen, daß diese ihnen statt der schuldigen Sportuln, ein gewisses von demjenigen Geld-Quanto, worüber gestritten wird, bey Ausgang der Sache, und dessen Erhebung geben sollen. 13) Wenn sie sich des Advocirens anmassen / da sie doch hiezu nöthige Studia nicht haben, noch in Praxi erfahren sind. 14) Wenn sie aus Nachläßigkeit etwas im Process versehen, fatalia verschlaffen / und doch alle Mühe und Kosten von dem hieran unschuldigen Clienten sich zahlen lassen. 15) Wenn sie diesem nicht offenhertzig voraus sagen / daß dessen Sache oder Forderung in Rechten den Stich nicht halte, sondern ihn noch wohl zum Process animiren / an statt, daß sie den Clienten mit seiner Bodenlosen Sache von sich weisen solten. 16) Wenn sie bey Verspielung der Sache dessen Schuld von sich zur Ungebühr auf den Richter schieben / und solches ihrer Parthey weiß machen. 17) Wenn sie mit dem Gegentheil oder dessen Advocato unter der Decke liegen. 18) Wenn sie[5] die beschehene billigmäßige Vorschläge zur Güte nicht annehmen, und üm ihres Interesse willen denen Clienten mehr davon ab-weder dazu rathen. 19) Wenn sie unter dieses Nahmen anzügliche und injuriöse Formalien in die Schrifften einfliessen lassen / folglich einen Process aus dem andern verursachen. 20) Wenn sie Armen, denen sie ex officio constituiret / oder auch denen /mit welchen sie überhaupt wegen Führung des Processes gedungen / ihre Sache nicht behörig deduciren / über das Knie abbrechen / oder vor sie unbilligen Vergleich machen und eingehen. 21) Wenn sie sich ihre Arbeit nach dem Bogen zahlen lassen, auf solche aber zu wenig Zeilen bringen und sonsten die Wörter weitläufftig schreiben, und zuviel Platz lassen. Besiehe von dergleichen Gewissenlosen Advocaten mit mehrern des trefflichen JCti Reinholds von Derschau / weyland Churf. Brandenb. Preußisch. Ober-Appellation-Gerichts- und Hof-Raths / Hodosophiam viatoris Christiani oder Christliche Wanderschafft / cap. XII. p. 278. sqq. als daselbst er von Lügen und Trůgen in allerley Ständen ausführlich handelt.


Mittel: Darwider dienet die Abschaffung der Advocaten-Sportuln und Anrichtung einer Advocaten-Cassa zu deren Salarirung / auch die alleinige Admittirung weniger Gewissenhaffter und geschickter Advocaten /nebst Einführung einer besondern Advocaten-Ordnung / wovon ein Project in des Autoris Vorschlag von Verkürtzung derer langwierigen Rechts-Processe fol. 42. anzutreffen. Add. Herrn Johann Georg Döhlers /F.S. Hof und Consistorial-Raths zu Hildburghausen sehr vernünfftig abgefasseten Unterricht / was es vor eine Beschaffenheit um die Advocatur habe.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 4-6.
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