Geheimde Räthe.

[163] Geheimde Räthe betriegen 1) wenn sie ihrem Landes-Herrn solche Personen, von welchen sie davor Geld oder Geldes werth bekommen, oder deren Dienste sie ohnentgeltlich eine Zeitlang genossen, oder noch künfftig geniessen können, zu dieser oder jener Function, mit Hindansetzung anderer weit gelehrterer und capabler Subjectorum, vorschlagen und recommandiren. 2) Wenn sie derejenigen Suppliquen, welche ihnen von Herrschafften / oder anderen zugestellet werden / beyseits legen, oder unterschlagen / und hernach / daß sie nichts von der Sache wüsten / und dahero nichts zur Expedition bringen können / vorschützen. 3) Wenn sie denen Leuten, welche ihnen ihre Sachen anvertrauen und recommandiren / zur mündlichen Resolution geben / daß sie zwar bey der Herrschafft es bestens vorgetragen / dem Herrn aber / daß er dem Ansuchen willfahre, nicht dazu disponiren können / da sie doch das Gegentheil ihrer Herrschafft beygebracht / oder[163] die Sache gar nicht vorgetragen. 4) Wenn sie denen / von welchen sie Geschencke oder Dienstleistungen genossen, durch die Finger sehen, und sie vieles der Herrschafft so wohl / als Land und Leuten nachtheiliges ohngeahndet unternehmen lassen. 5) Wenn sie denen Juden / welche ihnen bey allerhand Handel und Wandel es geniessen lassen, und Vortheil thun / im Lande Unterschleiff verschaffen, oder ihnen dadurch zur Stelle eines Hof-Judens verhelffen / daß sie der Herrschafft vielen Gewinn / den sie von solchen Juden ziehen könten / vormahlen. 6) Wenn sie die Herrschafften zu ohnnöthigen Gesandschaffts-Schickungen bereden, nur damit sie austrägliche Reisen auf fremde Kosten thun / oder Diæt-Gelder ziehen mögen. 7) Wenn sie die Herrschafft, diese oder jene Messe zu besuchen, persuadiren, damit sie unter deren Gefolg seyn / und ihre Privat-Meß-Geschäffte ohne Aufwand zugleich mit verrichten können. 8) Wenn sie dem Landes-Herrn zu Eingehung gewisser Verträge / Contracte / Alienationen / und dergleichen, rathen / damit ihnen entweder von der Gegen-Parthey oder Paciscenten ein gut Recompence zufalle / oder sie sonsten auf ein oder andere Art sich Nutzen bey der Sache schaffen können.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 163-164.
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