Hof- und Regierungs-Räthe.

[196] Hof- und Regierungs-Räthe betriegen / wenn sie 1) als Richtere, sich die Hände heimlich mit güldenen Salben und andern Geldes-werthen Sachen dermassen schmieren lassen / daß / wie Reinhold von Derschau in Hodosophia Viatoris Christiani fol, 277. redet /hernach manche stattliche Sache schändlich gebogen /aufgezogen / verhärtet / verkehret und verdrehet, Urtheile und Decreta, auch wohl / wenn sie schon ausgesprochen / corrigiret / extendiret / restringiret / und wol gar zunichte gemachet werden. 2) Wenn sie aus Faulheit oder Argelist / unter dem falschen Vorwand /sich aus dem Verdacht der Partheyligkeit zu setzen, die grosse Volumina Actorum zu einem auswärtigen Rechts-Spruch verschicken / nur damit sie solche zu durchlesen der Mühe überhoben bleiben mögen. 3) Wenn sie in Berichten an ihre Herrschafften die besten Rationes des einen Theils / dem sie nicht wohl wollen / verstecken und obenhin nur berühren / hingegen des andern[196] Theils Fundamenta ausführlich und scheinbar vortragen. 4) Wenn sie dererjenigen Angelegenheiten / welchen sie nicht wohl wollen / oder damit sie nicht diesen oder jenen dadrch touchiren mögen, unresolviret liegen lassen.


Mittel: Bes. Richtere / Beamte etc.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 196-197.
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