Holtzhauer.

[197] Holtzhauer betriegen 1) Wenn sie um eines über den ordentlichen Lohn geniessenden Accidentis willen die Scheidte länger, und auch die Klafftern höher und breiter machen, als ihnen, der Wald-Ordnung nach zu thun / erlaubet ist. 2) Wenn sie hergegen / da ihnen der Lohn nach den Klafftern gegeben wird / die Scheidte und Klafftern der Länge, Höhe und Breite nach geringer machen / als es sich ordentlicher weise geziemet / damit sie nur desto eher die Klaffter fertigen, und folglich desto mehr Lohn bekommen mögen. 3) Wenn sie in Setzung derer Klafftern ihren besonderen Vortheil haben / und das krumme Holtz also zu legen wissen / daß diese Klafftern davon bald voll werden. 4) Wenn sie / da sie um den Tag-Lohn Holtz hauen, sich sehr wohl fürsehen / daß sie nicht zu müde werden / und der Tag-Lohn auch dabey nicht bald aufhöre. 5) Wenn sie vor sich zuviel Holtz hauen, und / was sie nicht sehen lassen dürffen / unter dem Reißig verbergen. 6) Wenn sie bey dem heimgehen ein Stück Holtz, oder Feyerabend, wie sie es nennen, mit sich nach Hause nehmen. 7) Wenn sie das Nutz-Holtz ausscheren / und auf die Seite legen / solches auch des Nachts oder bey anderer Gelegenheit nach Hause schaffen.


[197] Mittel: Wider solche Parthierereyen dienet eins fleißige anzubefehlende Aufsicht derer Forst-Bedienten / welche die Verbrechere / wie nöthig / zu pfänden / und anzugeben. Bes. Coburg. Wald-Forst-Jagd- und Weide-Wercks-Ordnung p. 20.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 197-198.
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