Huter.

[198] Huter betriegen 1) Wenn sie zu den Hüten grobe Wolle nehmen / und solche starck vergummen / daß sie hart und steiff werden / auch anfänglich gut aussehen, hernach aber / da selbige ins Wasser kommen, und der Gummi zergehet / wie alte Lumpen werden. 2) Wenn sie die Güte ihrer Hüte allzusehr loben, und die Wolle daran vor Englische, Holländische und andere fremde Wolle fälschlich ausgeben. 3) Wenn sie alte Hüte / so sie gegen die neuen angenommen / wieder ein wenig zurichten, und vor gantz neue verkauffen. 4) Wenn sie innländische selbst fabricirte Hüte vor Leipziger verkauffen, und zu dessen mehrern Beweiß etwa das Signet eines Leipzigischen Hutmachers darauf schlagen. 5) Wenn sie die Hüte in Kesseln dergestalt verbrennen / daß bey deren Herausnehmung die Köpfe davon ausfallen / solche aber so subtil wieder anzusetzen wissen / daß man es nicht eher gewahr werde, als biß der Hut ein wenig abgetragen. 6) Wenn sie die guten Hüte, / welche sie über den Stock schlagen sollen, behalten / und davor schlechtere wiederum zurück geben. 7) Wenn sie an statt / daß sie die Hüte über den Stock schlagen / solche nur ein wenig mit schwartzer Farbe überstreichen / und hernach gleichwol vorgeben, sie hätten den Hut verlangter maßen übern Stock geschlagen. 8) Wenn sie mit ihren Hüten die Leute allzusehr übersetzen /[198] und davor mehr, als billig ist, fordern. 9) Wenn sie mit vielem Vermessen betheuren / daß sie diesen und jenen Hut nicht um das darauf gesetzte Geboth hingeben könten / hernach aber / da sie sehen / daß der Käuffer fortgehet / und nichts mehr geben will / dennoch damit loßschlagen. 10) Wenn sie mit ihren Hüten in die Wirthshäuser und sonsten hausiren gehen / und hernach, damit sie nicht in die Straffe bey dem Handwerck kommen mögen / vorgeben, es wäre nach ihnen geschickt worden. 11) Wenn sie wider die Färber-Innung sich unterfangen, heimlich Zeuge und andere Kleider-Waaren zu färben.


Mittel: 1) Daß in den Huters-Innungen auf obiges besondere Straffe gesetzet / und die verfertigte Hüte von zweyen-geschwornen Meistern / sonderlich auf Jahr-Märckten / fleißig beschauet werden. 2) Daß die Käuffere bey Einhandlung eines Huts vorsichtig seyn / und ob die gesteifften Hüte bey deren Biegung einen Bruch bekommen / die verdächtige alte am Griff dünne / oder an der Wollen kurtz seyn / und was dergleichen Proben / woran man den Betrug eines Huts erkennen kan / mehr sind /genaue Achtung geben.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 198-199.
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