Lehn-Leute.

[240] Lehn-Leute betriegen 1) Wenn sie ihre Lehenstücke durch Kauff / Tausch oder Ubergab / an die Kinder oder Freunde heimlich veräussern / und davon dem Lehn-Herrn keine Anzeig thun. 2) Wenn sie ein paar Aecker zweyerley Lehn zusammen ackern und die Reine oder Steine unvermerckt wegthun, hernach aber eines von solchen Lehen zu besitzen gar verläugnen. 3) Wenn sie von zwey Wiesen-Moder Höltzern verschiedenes Lehens die Marckungen abthun, und hernach nur von einem Lehen, zumahl nach dem Tode ihrer Eltern / etwas wissen wollen. 4) Wenn sie ein Stück von ihrem Hofrecht / Garten / Acker oder Wiesen ihren anstossenden Nachbarn, zu den Seinigen, so anders Lehens / zukommen und schlagen lassen / und denen davon nichts erfahrenden Lehn-Herrn immer auf den[240] Wahn lassen / sie besässen das völlige Lehen. 5) Wenn sie einen Acker oder Wiese aus ihrem Lehen-Gut heimlich an einen andern veralieniren, ohne den Lehen-Herrn um dessen Verstattung zu begrüssen, und hernach wohl zur Excuse melden / sie hätten nicht anders gewust / denn daß es Eigenthum wäre. 6) Wenn sie das rechte Kauff-Pretium, wie hoch sie dieses oder jenes verhandelt / nicht ansagen /damit das Lehen-Geld nicht so hoch steige. 7) Wenn sie das Tranck- oder Zäme-Geld allzuhoch setzen /oder einen Theil vom Kauff-Gelde darzu schlagen /nur damit sie es so hoch nicht verlehengelden dürffen. 8) Wenn sie bey Güter-Theilungen / Viehe / Schiff und Geschirr nebst dem Saamen auf dem Feld mit in dem Kauff überlassen, und, damit das Lehen-Geld vermindert werde / solches allzuhoch anschlagen. 9) Wenn die Eltern unter die Kinder ihre Güter heimlich austheilen, so, daß diese sie erb- und eigenthümlich besitzen / aber ihnen das Lehen-Geld zu ersparen /gegen den Lehen-Heern vorschützen, sie gäben das Lehen / so lang sie lebten / nicht auf. 10) Wenn die Eltern in ihrer letzten Willens-Disposition verordnen / in was Anschlag dieses oder jenes Kind die Erb-Stücke annehmen soll, solchen Anschlag derer Güter so gering machen / daß wohl / falls es dabey bleiben solte / der Lehen-Herr um die Hälffte oder dritten Theil seines Hand-Lohns verkürtzet würde. 11) Wenn sie gegen den Lehen-Herrn / welcher von denen Pertinentien seines Lehen-Gutes keine eigentliche Beschreibung oder Wissenschafft hat / vorgeben / dieses oder jenes Feld-Stück gehöre nur darzu / das übrige von ihren Bonis[241] wäre Eigenthum / und also jenen um sein Lehen bringen. 12) Wenn sie das Lehnbare Gehöltz gantz verwüsten / und zur Entschuldigung einwenden / das Holtz hätte sich überstanden / oder ihr Vorfahr hätte es theils abgetrieben. 13) Wenn sie die jenigen / welchen die Lehen-Herren die Taxation des Lehens committiret / bestechen / daß sie solche in geringem Preiß anschlagen. 14) Wenn sie bey angehendem Alter das Lehen unter dem Vorwand / sie hätten es vor eines ihrer Kinder gekaufft / solchen zuschreiben / und in das Lehen nehmen lassen, nur damit die Erben / bey erfolgendem Todes-Fall / dem Lehen-Herrn kein Hand-Lohn so gleich wieder geben dörffen.


Mittel: Besiehe in vorigen unter denen Lehen-Herren.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 240-242.
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