Nachbarn.

[266] Nachbarn betriegen 1) Wenn sie des Nechsten Viehe / so in ihren Hofe oder Hause kommt / und der Nachbar nicht zugegen krum und lahm schlagen / oder selbigen sonst einen Schaden thun. 2) Wenn sie solches Viehe ihres Nachbars sonderlich Hüner und Tauben /heimlich wegfangen / und entweder verkauffen oder selbst verzehren. 3) Wenn sie die Lagsteine entweder gar ausgraben / oder versetzen / oder die Schmitzen auf den Stein verändern / damit sie hernach dasjenige / so sie von des Nachbars Stück gerne hätten / desto eher demselben abstreiten oder von dem Seinigen etwas nach und nach abzwacken können. 4) Wenn sie unter dem Vorwand / man könne im Mehen bey einer Maaden die Lage nicht genau treffen / von der Wiese ihres Nachbars mit Vorsatz mehr wegnehmen / oder abgrasen / als ihnen gehöret. 5) Wenn sie mit Fleiß ihr Vieh in ihrer Anstösser[266] Garten / Acker oder Wiesen lauffen und Schaden thun lassen / und doch hernach sich damit entschuldigen / es wäre ohne ihren Willen geschehen. 6) Wenn sie einander bey Nacht /oder sonsten ohnvermerckter Weis Mist und Dreck-Hauffen s.v. vor die Thür schütten oder durch die ihrige zukehren lassen / daß dem Nachbar Stanek und Unlust genug davon zukomme / und er dahero genöthiget werde / solchen auf seine Kosten wegzuschaffen. 7) Wenn sie auf alles genau acht geben und belauschen lassen / um das / was in des Nechsten Hauß geredet und gethan wird / zu erfahren / um sich dessen zu ihrem Vortheil oder des Nachbars Unglimpff bedienen zu können. 8) Wenn sie ihren Nachbarn zum Verdruß das Licht in seinem Hause verbauen / unter dem Vorwand / ihre Gelegenheit zu bauen litte es nicht anders. 9) Wenn sie die Garten-Heegen auf ihrer Seiten jährlich / so viel möglich / hinweg putzen / damit also solche in des Nachbars-Feld-Stück wachsen und selbigen zugetrieben werden möge. 10) Wenn sie von denen in ihres Nachbars Feld-Stück überhangenden Aesten das Obst ohnvermerckt wegnehmen.


Mittel: Das man in denen Landes-Policey-Dorffs- und andern dergleichen Ordnungen dieser Betriegereyen / mit besonders darauf gesetzter Straffe und führenden Aufsicht / Erwehnung thue.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 266-267.
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