Post-Reutere.

[290] Post-Reutere betriegen 1) Wenn sie mehr Trinck-Gelder von den Reisenden fordern / als diese / vermöge der Post-Ordnung / zu geben schuldig sind. 2) Wenn sie denen Reisenden / von welchen sie wissen /daß sie sehr eilen / die allerschlimmsten Pferde geben / damit / wann ihnen deßhalben solche nicht so starck nachkommen können / sie nicht so sehr durch das schnelle Reiten sich ermüden dürffen / noch auch die Passagiers ihren Rücken mit der Karbatsche nicht treffen mögen. 3) Wenn sie den Reisenden eines und das andere vom Post-Wagen heimlich entwenden /und darauf thun / als ob sie nichts davon wüsten /oder vorgeben / es müste herab gefallen und verlohren gangen seyn. 4) Wenn sie / da etwa die Reisenden von dem Wagen etwas fallen lassen und verliehren /auch die Postilions wieder darnach zurück schicken /dasjenige / was sie gefunden / auf die Seite partiren /und vorgeben / es hätte sich nichts gefunden. 5) Wenn sie von dem Hafer / welchen sie den ihnen anvertrauten Pferden entweder zu Hause / oder auf der Reise geben solten / nehmen und verkauffen. 6) Wenn sie einen andern / als den ordinairen Post-Weg / und denen Bauern / zumahl bey Nacht-Zeit / über[290] ihre Aecker und Wiesen heimlich reiten oder fahren. 7) Wenn sie die Passagiers in solche Wirths-Häuser führen /und ihnen dieselben als die besten heraus streichen /in welchen sie freye / oder desto geringere Zehrung haben.


Mittel: Könten der vorerwehnten Post-Ordnung auch theils diese Mißbräuche mit annectiret und folglich solchen vorgebauet werden.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 290-291.
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