Taglöhner oder Arbeiter.

[417] Taglöhner oder Arbeiter betriegen 1) Wenn sie in Abwesenheit des Herrn, dem sie arbeiten, oder der Seinigen spät zu arbeiten anfangen / und frühzeitig wieder Feyerabend machen. 2) Wenn sie über der Arbeit gar zu schläffrig seyn / oder die Arbeit[417] obenhin thun / also daß sie offt mehr Schaden als Nutzen schaffen. 3) Wenn sie unter dem Arbeiten wohl gar bestehen bleiben, und mit einander Possen treiben /nur damit sie zum Ausruhen, oder vielmehr Faullentzen desto mehr Gelegenheit haben mögen. 4) Wenn sie von Leuten / die des Jahrs nicht viel Taglöhner brauchen, und folglich auch nicht wissen, was man zu dieser oder jener Zeit des Jahrs vor einen Lohn giebet, mehr fordern / als gebräuchlich und billich ist. 5) Wenn sie beym Holtz-spalten oder andern Arbeiten von dem / was sie unter Händen haben, heimlich entwenden / und mit nach Hause nehmen. 6) Wenn sie ums 13de Maaß dreschen, oder um die zehende Garbe schneiden, und so dann ihr Maaß völler und ihre Garbe grösser machen, als diejenigen / welche dem Eigenthums-Herrn gehören. 7) Wenn sie bey nothwendiger Arbeit die Leute muthwilliger weise übernehmen und übertheuren. 8) Wenn sie sich zu Sommerszeit, da die Arbeit am grösten / wieder Verboth heimlich ausserhalb Landes, da sie etwa wenig-mehrern Lohn bekommen / zur Arbeit begeben / und so dann im Winter wiederkommen / dadurch aber im Lande allerhand Mangel und Steigerung der Arbeiter verursachen. 9) Wenn sie denen Leuten, welche sie ums Tag-Lohn ansprechen, unter erdichteter Entschuldigung, sie wären schon versprochen / ihre Tag-Arbeit gegen billigmäßigen Lohn verweigern, und also lieber faullentzen, als etwas verdienen wollen. 10) Wenn sie den Leuten eine Tag-Arbeit zugesaget, hernach aber nicht einhalten und aussen bleiben. 11) Wenn sie die angedingte[418] Arbeit nicht alle treulich verrichten / sondern zum Theil / unter der Entschuldigung / sie hätten nicht können fertig werden, liegen lassen. 12) Wenn sie die angedungene Arbeit nicht an einem Stücke wie sie versprochen / vollenden, sondern gewisse Tage aussetzen, und andere Arbeiten, unter dem Prætext dieser oder jener Verhinderung /darzwischen verrichten.


Mittel: 1) Eine besondere Arbeits- oder Taglöhner-Ordnung abzufassen und zu publiciren / nach welcher so wohl jedem um das Tag Lohn arbeitenden Handwercks-Mann / als auch übrigen Taglöhnern ein gewisser Tag nach der Länge derer Tage und Wichtigkeit der Verrichtung oder Arbeit eingerichtet / auch die Tages-Stunden zur Arbeit vorgeschrieben / und daß sie keine Tage in ihrer Arbeit wieder das Geding aussetzen solten / ausdrücklich verbothen werde. 2) Wären durch die Unter- Obrigkeit und von diesen bestellte Leute die Müßiggänger / und welche sich obiger Arbeits-Ordnung nicht gemäß bezeigen / aufzusuchen / und entweder aus dem Lande fortzuschaffen / oder durch Zwangs-Mittel zur Arbeit anzuweisen. 3) Zu verbiethen / daß niemand ohne Vorwissen und Erlaubniß der Obrigkeit in Städten und auf dem Lande ausser Landes sich in Arbeit einlasse. Bes. Fürstl. Gothaische Landes-Ordnung P. II. p. 220. coll. P. III. p. 451. sqq.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 417-419.
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