Handwercks-Leute überhaupt.

[35] Handwercks-Leute überhaupt betriegen 1) Wenn sie vor die Muth- und Wander-Jahre, von denen so solche erkauffen wollen, allzu viel fordern, auch der Herrschafft das behörige davon nicht abgeben, sondern solches entweder verschmausen oder in ihren eigenen Beutel stecken. 2) Wenn sie einander die Jungen und Gesellen durch Versprechung mehrers Lohnes etc. abspannen. 3) Wenn sie ihr Handwerck, wider die Innung mit denen Gesellen in Gesellschafft treiben, oder ihnen solches gegen Erlegung eines wöchentlichen Geldes wohl gar heimlich übergeben. 4) Wenn sie einander die Waare, z.E. die Metzger das Vieh auskauffen. 5) Wenn sie mehrere Gesellen halten als nach der Innung erlaubt ist, und dadurch verursachen, daß andere Mit-Meister keine Gesellen bekommen können und in ihrer Nahrung und Arbeit verhindert[35] werden. 6) Wenn sie diejenigen so eher gebohren als ihre Väter Meister worden, wider die Käyserliche Verordnungen, für keine Meisters-Söhne erkennen, und ihnen die behörigen und gewöhnlichen Rechte nicht angedeyen lassen wollen. 7) Wenn sie denen Wittfrauen von denen Mahlzeiten, so sie bey ihren Zusammenkünfften bißweilen halten, die behörige Portion vorenthalten, ohnerachtet dieselben doch gleichfalls ihr gewöhnliches Geld bey der Lade erlegen, und die Beschwerden des Handwercks tragen müssen. 8) Wenn diejenigen so den Schlüssel zur Lade haben, mit denen so die Lade in Verwahrung halten, auch die Rechnung über die Ausgabe und Einnahme führen, eines Sinnes werden, die darinnen vorhandene Gelder entwenden, unter allerhand Tituls von nöthigen Ausgaben, zumalen wenn das Handwerck Streitigkeiten hat, fälschlich in die Rechnung bringen, oder wenn sie es insgesamt verschmaussen oder versauffen. 9) Wenn sie einen der Meister werden und seine Muth-Zeit antreten will, keine Arbeit geben wollen, ohnerachtet sie doch fremde Gesellen in denen Werckstädten haben, und auch wohl neuankommende födern, nur damit sie jenem das Meister werden sauer machen und wohl gar von sich abweisen mögen. 10) Wenn sie wichtige und vor die Obrigkeit gehörige strittige Handwercks-Sachen selbst ausmachen, die Straffen in ihren Beutel stecken oder versauffen und dadurch der Herrschafft solche entwenden. 11) Wenn sie von dem, so bereits Meister worden, da er bey ihnen Meister werden will, aufs neue ein Meister-Stück[36] zu verfertigen begehren, um denselben in Unkosten zu setzen, oder wohl gar von ihren Ort abzuhalten. 12) Wenn sie, so bey Verfertigung eines Meister-Stücks zugegen seyn müssen, dem, so solches verfertiget, durch allerhand Hinderung, als Reden etc irre machen, oder durch vieles Fressen und Sauffen viele Unkosten verursachen. 13) Wenn sie allerhand verdächtige und gestohlne Waaren annehmen und erhandeln, solches bey der Obrigkeit, oder denen so es gehöret, wenn sie es wissen, nicht anzeigen, auch wohl, so darnach gefragt wird, verläugnen und dem Eigenthums-Herrn nicht wieder geben. Ein mehrers und die Mittel siehe im Haupt-Theil.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Fortgesetztes Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket werden, Dritte Edition, Coburg 1730, [Nachdruck Leipzig 1981], S. 35-37.
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