Rechnungs-[77] Examinatores.

Rechnungs-Examinatores betriegen 1) Wenn sie denen, so sie feind sind, ihre Rechnungen allzu scharff examiniren und über alle minutissima die schärffsten monita machen, um sie dadurch in[77] Schaden oder bey der Herrschafft in Ungnade zu setzen. 2) Wenn sie es mit denen, so ihnen wiederum Gefälligkeiten erweisen können, so genau nicht nehmen, in derselben Rechnungen wenige oder doch gantz geringe defecte ziehen, importante Sachen aber mit Stillschweigen übergehen und dadurch verursachen, daß die Herrschafft um das ihre gebracht, die Rechnungs-Führer aber in ihren Betrügereyen bestärckt und sicher gemacht werden. 3) Wenn sie die Rechnungen, so sie abnehmen und examiniren sollen, unter nichtigen Vorwand vieler Geschäffte allzu lange unabgehört liegen lassen, und da die Rechnungs-Führer bißweilen darüber sterben, die hinterlassenen Wittwen oder Kinder, so keine Rede und Antwort davon geben könnnen, öffters um das ihre gebracht werden. 4) Wenn sie einige zur Rechnung gehörige Belege wegnehmen, und darauf vorgeben, daß Dinge in der Rechnung angesetzet wären, worüber sich keine Belege fänden, welche Posten der Rechnungs-Führer öffters zu ersetzen genöthiget wird. 5) Wenn sie gantze Rechnungen nebst denen Belegen auf die Seite bringen, dem Rechnungs-Führer der vielleicht damit nicht bestehen könnte, vorgebende, daß sie, wüsten nicht auf was Weise, verlohren gegangen.


Mittel: Daß man fleißige / in Rechnungs-Wesen wohlerfahrne und gewissenhaffte Personen zu dergleichen Amt gebrauche.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Fortgesetztes Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket werden, Dritte Edition, Coburg 1730, [Nachdruck Leipzig 1981], S. 77-78.
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