Zwirn-Händler.

[115] Zwirn-Händler betriegen 1) Wenn sie das halb vermoderte und an der Lufft wieder getrocknetes Garn für gutes ausgeben. 2)[115] Wenn sie den innländischen Zwirn für den besten Augspurger Haus-Zwirn verkauffen. 3) Wenn sie von andern Leuten gutes Garn mit auf die Bleiche nehmen, solches aber gegen schlechtes gar künstlich austauschen. 4) Wenn sie den gefärbten Zwirn zu theuer verkauffen, vorgebende, die Farben wären feste und nicht wohlfeil, da sich doch das Gegentheil befindet, und über dieses zum gefärbten Zwirn öffters das liederlichste Garn nehmen. 5) Wenn sie die Farben zu sehr kochen lassen und damit den Zwirn verbrennen. 6) Wenn sie allzu kurtze Weiffen führen und die Bündlein bey jeden Streng nicht behörig voll machen. 7) Wenn sie ihren Nachtbarn die Kaufleute dadurch abspannen, daß sie ihr schon halb verdorbenes Garn und Zwirn um etliche Groschen wohlfeiler geben, dadurch aber den Käuffer betriegen.


Mittel: Daß eines solchen Orts Obrigkeit getreue Schau-Meistere bestelle und jeder Käuffer die Waare wohl examinire.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Fortgesetztes Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket werden, Dritte Edition, Coburg 1730, [Nachdruck Leipzig 1981], S. 115-116.
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