Drei Taube

[212] Es haben oft zugleich der Leser und der Dichter,

Und auch der Criticus kein zuverlässig Ohr.

So lud vor einen tauben Richter

Ein Tauber einen Tauben vor.

Der Kläger sagt': Auf meinem Felde

Hat er dem Wilde nachgehetzt.

Beklagter: Nein; von seinem Gelde

War längst das Drittheil abgesetzt.

Der Richter sprach: Das Recht der Ehen

Bleibt heilig, alt und allgemein.

Es soll die Heirath vor sich gehen,

Und ich will bei der Hochzeit sein!


Quelle:
Friedrich von Hagedorn: Sämmtliche poetische Werke, Leipzig o.J, S. 212.
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