55. Etliche Gesetze der Römer Gastereyen belangend.

[90] Die Römer seynd billich zu loben in dem / daß sie in ihren Gastereyen so gute Ordnungen und Gesetze gemacht und gehalten haben: Dern ich die fürneymsten erzehlen will.

1. Erstlich halten sie ein Gesetze / genannt Lex Fabia vom Bürgermeister Fabio gemacht. Dasselbe statuirete / daß keiner mehr verzehren durffte auf einem Banquet / als dreyßig Sestertios, ist so viel /als zwölff Thaler ohngefehr.

2. Nach solchem kam Lex Messinia, vom Bürgermeister Messinio geordnet / welches geboth / daß man keinen fremden Wein zu trincken einlegen durffte.

3. Hierauf folgete Lex Æmilia, vom Bürgermeister Æmilio gemachet / durch welches den Römern befohlen ward / mehr nicht / als 5. Gerichte zu speisen.

4. Bald hernach kam Lex Antia, vom Bürgermeister Antio geordnet / darinn begriffen / daß ein jeder[90] möchte ein Handwerck lernen / darzu er Lust und Neigung hätte / ausgenommen das Kochen: Denn sie hielten es dafür / daß / wo viel Köche wären / die Leute nur arm / der Leib ungesund / die Seele aber und das Gemüthe beflecket würden.

5. Nach solchem kam Lex Julia, vom Julio Cæsare aufgebracht / darinn geordnet / daß niemand durffte essen mit zugeschlossener Thür / auf daß die Censores desto besser sehen und erfahren könten / ob auch jemand im Essen Uberfluß gebrauchte.

6. Letzlich kam Lex Aristimia, vom Bürgermeister Aristimio vorgeschrieben / darinn gebothen / daß man zwar des Mittags jemand möchte zu Gaste haben /aber nicht länger biß gegen den Abend behalten.


Uberfluß im Essen und Trincken ist schädlich / ungesund / unnöthig. Die Natur ist mit wenigem zufrieden. Solche Gesetze wären zu dieser Zeit auch wol nöthig.

Quelle:
Lauremberg, Peter: Neue und vermehrte Acerra philologica, Das ist: Sieben Hundert auserlesene, nützliche, lustige und denckwürdige Historien und Discursen, aus den berühmtesten griechischen und lateinischen Scribenten zusammengetragen [...], Frankfurt am Main, Leipzig, 1717, S. 90-91.
Lizenz:
Kategorien: