Zehenter Auftritt

[263] Klunte und die Vorigen.


KLUNTE. Ihr Gnaden, Sie verzeihen mir, daß ich so gleich eingehe.

EHRENFRIED. Ihr hättet Euch wohl können anmelden lassen, ob es mir als einem großen Herrn auch wäre gelegen gewesen.

KLUNTE. Ihr Gnaden, Sie verzeihen mir, ich bin eine einfältige Frau, und weil ich sonst allemal, wenn Sie zu mir geschickt haben, immer unangemeldet in Ihr Zimmer gehen dürfen, so verhöffe ich, Sie werden's jetzund auch nicht so genau nehmen.

EHRENFRIED. Was ist denn Euer Anbringen?

KLUNTE. Ihr Gnaden, Sie werden sich großgünstig zu entsinnen wissen, wie daß ich Sie vor etlichen Wochen auf etwas Pfand Geld schaffen mußte.

EHRENFRIED. Ist es wahr, Herr Kapitänleutenant?

FORTUNATUS. Ja, Ihro Exzellenz, die Frau hat recht.

KLUNTE. Und weil nun die gesetzte Zeit um ist, so wollten die Leute gerne, daß die Sachen wieder möchten eingelöset werden.

EHRENFRIED. Was sagt Ihr darzu, Herr Kapitänleutenant?

FORTUNATUS. Ja, Ihro Exzellenz, was soll ich sagen? Ich[263] kann die Leute freilich nicht darum verdenken, daß sie das Ihrige fordern.

EHRENFRIED. Ist denn viel drauf geborget?

KLUNTE. Ihr Gnaden, es werden mit dem vergoldeten Degen auf vierzig Rthlr. sein.

EHRENFRIED. Ja, meine liebe Frau, es kann itzo wohl noch nicht sein, daß ich die Sachen wieder einlösen kann. Sie werden ja noch ein vierzehn Tage oder was mit der Zahlung in Ruhe stehen.

KLUNTE. Ja, Ihr Gnaden, ich zweifele, ob's die Leute tun werden.

EHRENFRIED. Und wenn sie nicht wollen, so mögen sie es bleiben lassen; sie müssen doch warten, bis ich Geld bekomme.

KLUNTE. Das ist alle wahr, Ihr Gnaden, ich habe es den Leuten auch gesagt. Sie gaben mir aber zur Antwort: Und wenn der Herr Graf heute oder morgen seine Sachen nicht wieder würde einlösen lassen, so wollten sie dieselben übermorgen entweder verkaufen oder auf den Trödel hängen, denn das Wort müßte gehalten sein.

EHRENFRIED. Die Leute sein doch gar Narren. Ich tue ihnen was anders auf ihr Wort.


Quelle:
Christian Reuter: Werke in einem Band. Weimar 1962, S. 263-264.
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