5.

[153] Wie unbefriedigte Eßlust der Schwangeren nach besonderen oft ungenießbaren Dingen, Erschrecken und Versehen, unheilvollen Einfluß auf das Kind im Mutterleib zur Folge haben, davon gehen wie allerwärts so auch in der Oberpfalz ganz merkwürdige Geschichten im Munde des Volkes. Hat eine Schwangere ein Gelüsten, ohne es stillen zu können, so darf sie mit der Hand nicht an ihren Leib kommen, sonst bekommt das Kind das Mal des Gelüstens, und zwar an jenem Orte, wo sich die Mutter berührt hat. Neukirchen.

Ist eine Schwangere an einem Gegenstande erschrocken, so muß sie noch einmal zurücktreten und den Gegenstand recht besehen: oder sogleich in die rechte Hand schauen und dabey den Namen ihres Mannes denken. Ebendaselbst.

Unterläßt sie dieses, während sie in einen Brand erschrocken schaut, bekommt das Kind ein Feuermal. Ebendaselbst.

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Franz Schönwerth: Aus der Oberpfalz. Sitten und Sagen 1–3, Band 1, Augsburg 1857/58/59, S. 153.
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