1.

[168] Während der Taufhandlung darf der Priester kein Wort auslassen in den Gebetsformeln, die er spricht; denn ein solches Versehen hat unzweifelhaft die Folge, daß das Kind, wenn herangewachsen, zur Drud wird. – Gleiches gilt, wenn er ein Wort unrichtig ausspricht. Fronau.

Quelle:
Franz Schönwerth: Aus der Oberpfalz. Sitten und Sagen 1–3, Band 1, Augsburg 1857/58/59, S. 168.
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