2.

[59] Der Bräutigam geht zu Gericht und Rentamt und fragt den Herrn Oberschreiber, wann sie zum Verbriefen des Heiratsvertrages kommen dürfen. Am Verbriefungstage begibt sich dann Alles, was und wie es[59] am Heiratstage beysammen war, vor Amt. Hier weisen die Aeltern ihren Kindern in Form Rechtens all das Vermögen aus, welches sie am Heiratstage unter sich bestimmt haben; Taxen und Sporteln regnet es, sie sind eine wahre Aberlässe und richten die Leute oft schon zum Voraus zu Grunde. Indessen zahlt der Oberpfälzer gern, was er muß, und ist er dadurch auch noch so erschöpft, so muß doch der Hochzeittag mit allem Aufwand gefeyert werden als Ehrentag seines Lebens, der nicht wiederkehrt, um der alten Sitte, die ihm lieb geworden, zu genügen.

Später begeben sie sich zum Herrn Pfarrer zum Aufschreiben, um ihre Heirat anzuzeigen und die dreymalige Verkündung an drey Feyertagen zu erbitten.

Quelle:
Franz Schönwerth: Aus der Oberpfalz. Sitten und Sagen 1–3, Band 1, Augsburg 1857/58/59, S. 59-60.
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