1326. Kasteler Rechte.

[309] Limnaei de jure publico IV. 815 u. 833. Lucä, uralter Grafensaal, bemerkt, daß nicht Kastel im Nordgau, sondern in Franken zu verstehen sei.


Von dem ehemaligen Bergschloß Kastel in Franken melden alte Scribenten: Unten am Berg liegt das Dorf Kastel. In selbem ist ein Wildbad, deßgleichen die Freiheit in einem Kelter oder Bauernhof, darinnen ein Uebelthäter sich drei Tage sicher aufhalten kann. Wann aber solche vorbei, mag er drei Schritte aus dem Hof thun und wieder hinter sich gehen, so hat er abermal drei Tage Freiheit, und so fortan.

Es gehört in das Amt Kastel das Dorf Wiesenbrunn, welches dieses Recht hat, daß die Inwohner einen Dieb selber an einen Baum aufhängen mögen, jedoch daß alle an den Strick greifen müssen.

Quelle:
Alexander Schöppner: Sagenbuch der Bayer. Lande 1–3. München 1852–1853, S. 309-310.
Lizenz:
Kategorien: