47.

[52] Was mit dem Grabe oder sonst mit einer Leiche in nahe Berührung kommt, vergeht wie eine Leiche. – Wer ein Totenhemd näht und den Faden mit den Zähnen abbeißt, dem werden die Zähne faul und fallen aus. – Von dem Körper oder dem Eigentum eines Lebenden, namentlich auch von der Kleidung, darf dem Toten nichts in den Sarg gegeben werden, sonst zieht der Tote den Lebenden nach. Aus dem Leinenzeuge, welches der Tote in den Sarg bekommt, müssen aus demselben Grunde die Namen ausgetrennt werden. – Ein Täufling darf nicht mit dem Namen verstorbener Geschwister belegt werden, sonst stirbt er bald. – Wenn eine Leiche zum Kirchhof gefahren ist, darf das Stroh, worauf der Sarg gestanden, nicht wieder mit zurückgebracht werden, sonst stirbt bald noch jemand (Stuhr, Goldenstedt). Man wirft es deshalb vor der Rückfahrt auf den Weg oder in einen Graben.

Quelle:
Ludwig Strackerjan: Aberglaube und Sagen aus dem Herzogtum Oldenburg 1–2, Band 1, Oldenburg 21909, S. LII52.
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