Fünfter Unform.

Ein junges Mägdlein beichtet von der letzten Quatember also:

[1014] Du Schelm, du Dieb, du Narr, du Esel, du Groß-Kopf, du Maul-Af, du Hex, du Unhold, du Gabelfahrerin, du Wettermacherin, Teufel, Pestilentz, Blut, Blitz, Donner, Hagel, du Bärnhäuter, du Läsch, du Teufels-Kind, du Galgenstrick, du Galgen-Vogel; jetzt nichts mehr. Herr noch etwas: du Calfacter.


[1014] Was ist von dieser Beicht zu halten?


Antwort. Dieses Mägdlein hat kindisch, und närrisch gebeichtet, an welchem die Eltern, oder Kinds-Menscher, oder Präceptores vielmehr schuldig seyn, als das Kind selbsten, weilen sie das Kind nicht besser im Beichten unterricht haben. Die Fehler aber dieser Beicht seynd folgende:

1. Hat das Kind die Beicht übel angefangen, und übel geendet, hat nichts im Anfang, nichts zu End der Beicht gesprochen: aufs wenigist hätte das Kind sollen das Heil. Creutz machen, etc.

2. Hat das Kind nichts gebeichtet, als lauter Ubernähmen, und Schelt-Wort, da doch nicht zu zweiflen, es hätte wohl andere Sünden zu beichten gehabt, wann man es zu Erforschung des Gewissens mehrer unterwisen hätte; als nemlich, daß es Vatter, und Mutter ungehorsam gewesen, oder auch gestohlen habe, daß es in der Kirchen umgaffet, mit denen Wachs-Lichtlein gedäntlet, und die Kirchen-Stühl verbrennet habe. Daß es der Lehr-Meisterin habe vorgelogen; zu Morgen und zu Nacht, vor und nach dem Essen nicht gebettet.

3. Hat das Kind alle Ubernähmen, und Schelt-Wort nur bloß daher gesagt, und hat nicht darzu gethan, daß sie diese Wort geredt habe. Zudem hätte dieses Kind nicht alle Ubernähmen insonderheit nennen, sondern hätte nur sollen sagen: ich hab andern Ubernähmen, und Schelt-Wort angehängt, und also wäre die gantze Beicht fertig gewesen: wann dieses Kind kein Kind wäre, so könte der Beicht-Vatter vermeynen, die saubere Sprüch, und Ehren-Titel wären seiner Person vermeynt.

4. Hat wegen dieser ungereimten Beicht der Beicht-Vatter nicht wohl wissen können, ob das Mägdlein der Heil. Absolution fähig seye, oder nicht, und derentwegen hat er weiter nachforschen, und fragen müssen, ob es so viel Witz, und Verstand habe, daß es seine Sünd genugsam erkennen, bereuen, beichten, und büssen möge.

Da hast du, mein Sünder, die fünf förmliche und fünf unförmliche Beichten, oder den Form und Unform in dem Beicht-Stuhl. Darzu rathe ich dir, du wollest alles nicht nur einmahl, sondern öfters bedachtsam überlesen: dann ich versichere dich, daß du allzeit etwas neues werdest finden, welchs deiner Beicht entweders sehr anständig, oder höchst nothwendig seyn werde.

Weilen ich aber weiß, daß dem gemeinen Volck gleich alles zu weit aus einander stehet, und wenig oder gar nichts rechts könne für sich zusammen bringen, wo nur ein kleines Nachdencken vonnöthen ist, so will ich jetzt aufs wenigist die Haupt-Sach, welche in obgemeldten Beichten hin und wider ist eingesprenget worden, durch einen kurtzen Auszug in fünf der nothwendigisten Puncten klar für die Augen legen, und sage also:

Erstlich.

Ist nothwendig eine fleißige Erforschung des Gewissens.

[1015] In dieser Erforschung muß aufs wenigst ein so grosser Fleiß und Sorg angewendet werden, so groß der Fleiß und Sorg ist eines emsigen Welt-Manns in Nachforschung, und Verrichtung seiner Welt-Geschäften. Geschieht dieses nicht, und bist du etwann ein grosser Sünder, oder einer, der selten beichtet, so setzest du dich in die Gefahr ein gottsräuberische Beicht zu verrichten: damit du aber in diesem wichtigen Puncten vor GOtt sicher stehest, rathe ich dir, das allernutzlichste Nacht-Gebett, welches in fünf kleinen Puncten bestehet.

1. Sage kürtzlich Danck, um alle Gnaden, und Gutthaten, so du von GOtt dein Lebtag, insonderheit durch den heutigen Tag empfangen hast.

2. Bitte mit wenigen Worten den göttlichen Geist, daß er dir zu erkennen gebe, was du heut und die vergangene Nacht gesündiget habest.

3. Erforsche kürtzlich dein Gewissen.

4. Erwecke ein vollkommene Reu und Leid über deine Sünden mit einem ernsthaften Vorsatz dich zu besseren, und deine Sünden offenhertzig zu beichten.

5. Lege dir selbsten eine kleine Buß auf, und verrichte dieselbige.

Also werdest du das allernutzlichste Nacht-Gebett verrichten, und werdest zugleich versichert seyn, daß du den vorgeschriebenen Fleiß, so zu Erforschung des Gewissens, und zu wahrer Buß nothwendig ist, angewendet habest.

Andertens.

Ist nothwendig eine übernatürliche, eine allgemeine und hertzliche Reu, entweders ein Vollkommene, oder Unvollkommene.

Allwo zu mercken, daß es müsse seyn erstlich ein Reu, oder ein Schmertzen, oder ein Leid, oder eine Betrübnuß.

Andertens: Muß die Reu seyn übernatürlich, das ist, wann es dich reuet, oder schmertzet, so muß es dich reuen, und schmertzen wegen einer übernatürlichen Ursach: nemlich wegen GOtt, oder aufs wenigst wegen einer Straf, mit welcher GOtt die Sünden zu straffen pflegt. Exempel-Weis, wann du ein übernatürliche, und zwar ein vollkommene Reu und Leid erwecken willst, so muß es dich reuen oder schmertzen, nur allein darum, weilen du mit deinen Sünden den wahren GOtt, den liebwerthesten GOtt, dein höchstes, und bestes Gut beleidiget hast. Wann dir GOtt [1016] auch dein Lebtag nichts Gutes erwiesen hätte, oder wann er auch dich deiner Sünden halber niemahlen straffen wolte, so müßte es dich dannoch reuen, daß du mit deinen Sünden GOtt (das höchste Gut) beleidiget hast: dann wann auch GOtt dein Erlöser, und Gutthäter nicht wäre, und noch darzu kein Höll, und kein Himmel wäre, so wäre GOtt dannoch aus allen das allerhöchste, und beste Gut, wegen seinen unendlichen Vollkommenheiten, welche niemand haben kan als GOtt, und dessentwegen GOtt allein über alle Geschöpf allzeit zu lieben, und niemahlen zu hassen, oder zu bleidigen ist. Auf diese Weis werdest du ein übernatürliche vollkommene Reu erwecken.

Wann du aber ein übernatürliche unvollkommene Reu und Leid machen willst, so muß es dich reuen aus Forcht, GOtt möchte dich alle Augenblick straffen, entwedrs mit der zeitlichen oder ewigen Straf.

NB. Mercke es wohl: Es muß dich nicht reuen pur allein wegen der Straf, sondern wegen der Straf, so von GOtt herkommt: mit einem Wort, du mußt Leid tragen über deine Sünden, weilen GOtt die Sünden straffet. Und also ist dein Reu ein zwar unvollkommene, doch übernatürliche, und zur wahren Beicht genugsame Reu.

Drittens: Muß dein Reu allgemein seyn, das ist, wann du grosse Sünden zu beichten hast, so muß sich dein Reu auf alle Todsünden erstrecken, du mußst nemlich über alle wissentliche, und unwissentliche Todsünden eine Reu erwecken: hast du aber keine Todsünden zu beichten, so bist du schuldig unter einer Todsünd (wann du beichten willst) daß du aufs wenigst ein, oder die andere kleine Sünden bereuest.

Viertens: Muß dein Reu hertzlich seyn, das ist, es muß dir von Hertzen gehen, oder, welches ein Ding ist, es muß dir ernst seyn; und damit dieses geschehe, so must deine Gedancken wohl beysammen haben, und wohl verstehen, was du in deiner Reu und Leid sagest oder gedenckest. Ist dein Reu nicht also, wie bishero gesagt, beschaffen, so ist es kein Reu, dein Buß kein Buß.

Damit du aber in diesem so wichtigen Puncten nicht fehlest, so erwecke öfters eine Reu aus dem beygelegten Form einer wahren vollkommenen Reu und Leid.

Drittens.

Ist nothwendig ein kräftiger Vorsatz.

In deinem Vorsatz mußt du erstlich haben, einen ernstlichen kräftigen Willen, alle Todsünden mit der Gnad GOttes auf ewig von Hertzen zu hassen und zu meiden.

[1017] Hast du aber keine Todsünden zu beichten, so mußt du aufs wenigst wider ein oder die andere läßliche Sünd einen solchen Haß, und Widerwillen haben, daß du bey dir einen Schluß und Vorsatz machest, du wöllest in Ewigkeit dergleichen läßliche Sünden mit der Gnad GOttes nicht mehr begehen.

Andertens: Mußt du in deinem Vorhaben einen ernstlichen Willen haben, alle Mittel wider die Sünd zu ergreiffen; Exempel-Weis: Die abgeschnittene Ehr mit nächster Gelegenheit zuruck zu geben, das gestohlne Gut ohne Verschub im Geld, oder im Geld-Werth heimzustellen, die Gelegenheit, in welcher du etlichmahl nach einander ein Todsünd begangen, zu melden, deinem Feind von Hertzen zu verzeihen, etc. etc. Ist dein Vorsatz nicht also beschaffen, so ist dein Vorsatz kein Vorsatz, dein Reu kein Reu, und folglich dein Buß kein Buß.

Viertens.

Ist nothwendig eine vollkommene, demüthige, offenhertzige Beicht.

In der Beicht mußt du 1. bekennen, und offenhertzig sagen die Sünden, und nicht die gute Werck. 2. Du mußt dich schuldig geben, und nicht entschuldigen; die Schuld auf dich, und nicht auf andere legen. 3. Du mußt beichten deine Sünden, und nicht die Sünden eines andern; du mußt dich offenbaren, und keinen andern, welches ein Ehrabschneidung wär. Du must beichten deine Sünden, das ist, alle Todsünden, oder, wann du kein Todsünd auf dir hast, aufs wenigst ein oder die andere läßliche Sünd. Du mußt beichten deine Sünden, das ist, du mußt sagen, wie oft diese oder jene Todsünd geschehen. Du mußt beichten deine Sünden, das ist, du mußt aufs wenigst deine Sünden bekennen mit allen denjenigen Umständen, welche die Gattung der Sünd verändern. Exempel-Weis: Ein unreine Antastung oder ein andere Todsünd, welche du in der Beicht wissentlich verschwiegen, oder hast wollen verschweigen, ist ja gantz ein anderē Todsünd, als diejenige Todsünd, welche du redlich aufrichtig gebeichtet hast: dann ein solche verschwiegene Todsünd, will setzen, ein wissentlich verschwiegene unreine Antastung ist ja kein unreine, sondern ein doppelte Todsünd, und folglich gantz ein andere Todsünd. Ich hab gesagt ein dopplete Todsünd, weilen in dieser verschwiegenen Todsünd zwey Gebott schwerlich verletzet werden, nemlich das sechste und das andere Gebott: und also ist diese verschwiegene Todsünd, e.g. eine verschwiegene Antastung ein dopplete Tod-Sünd. Sie ist ein Todsünd wider das sechste Gebott, wie es für sich selbsten klar ist, sie ist auch ein Todsünd [1018] wider das anderte Gebott, weilen in diesem Gebott nicht nur gebotten wird, daß du den Namen JEsu, sondern auch, daß du die HH. Sacrament nicht soltest mißbrauchen, oder verachten, wie du dann allzeit das heilige Sacrament der Buß schwerlich verachtest, so oft du ein schwere Sünd mit Fleiß verschweigest, weilen dein Verschweigen verursachet, daß die Absolution des Priesters fruchtloß abgeloffen, und das Ziel und End (nemlich die Nachlassung der Sünden) nicht erreichet hat, zu welchem End doch Christus das heilige Sacrament der Beicht hat eingesetzt. Mercke es wohl; ich hab gesagt, die Nachlassung der Sünden werde nicht erreichet, wann man eine schwere Sünd soll wissentlich verschweigen: dann wann du in einer Beicht tausend Tod-Sünden soltest beichten, und aber nur ein eintzige bedachtsam verschweigen wurdest, so wäre dir nicht ein eintzige Todsünd nachgelassen. Mithin müssen diese Umständ, daß du nemlich ein Todsünd hast verschwiegen, oder verschweigen wollen, nothwendig in der Beicht geoffenbaret werden, und zwar mit der Zahl, wie oft du die Todsünd verschwiegen, oder verschweigen wollen. Folglich muß man diese Umständ beichten, welche Ursach seynd, daß die Todsünd nicht mehr ein Sünd, sondern ein dopplete, oder ein dreyfache, oder gar ein viel- oder fünffache Todsünd seye.

Die Todsünd ist so vielfach, so viel Gebott und Tugenden oder Recht der Menschen in einer schweren Sach übertretten werden. Hast du mit einer Todsünd nur ein Gebott übertretten, oder nur wider ein Tugend oder nur wider ein Recht des Menschens gehandlet, so ist es nur ein einfache Sünd, welche keine Umständ kan haben, so man in der Beicht soll nothwendig offenbar machen; hast du aber mit einer Todsünd wider zwey Gebott, oder wider zwey Tugenden, oder wider zwey Recht der Menschen gesündiget, so ist es ja ein dopplete Sünd, und folglich müssen die Umständ, welche die Sünden verdopplet haben, nothwendig in der Beicht erkläret werden. Exempel-Weis zu reden:

Wann du lügest, und dein Lug mit einem Schwur bekräftigest, so ist es keine einfache, sondern ein doppelte Sünd; weilen sie ist wider zwey Gebott: wider das andere, und wider das achte Gebott: folglich mußt du nicht in der Beicht sagen: ich hab gelogen, sondern du must die Sünd mit diesen Umständen beichten, nemlich: Ich hab ein Lug mit einem Schwur bekräftiget.

Wann du aber schwörest zu einer Lug, aus welcher einem andern ein mercklicher Schaden zugefügt wird, so ist ein dreyfache Sünd, weilen sie lauffet wider drey Gebott. Nemlich wider das anderte, siebende, und achte Gebott. Der Schwur ist wider das anderte, der Schaden des Nächsten wider das siebende, und die Lug wider das achte Gebott. So mußt du dann auch die Sünd mit ihren Umständen beichten, welche die Sünd dreyfach machen: du must nemlich in [1019] dem Beichtstuhl also sagen: Ich hab die Unwahrheit mit einem Schwur bekräftiget, und dardurch meinem Nebenmenschen einen mercklichen Schaden verursacht.

Ein einfacher Ehebruch, so geschehen zwischen einer verheuratheten und einer ledigen Person, ist auch kein einfache, sondern wegen denen Umständen doppelte Todsünd, also zwar, daß ein jedwedere Person aus beyden ein doppelte Todsünd begangen: dann gesetzt die Manns-Person ist verheurath, so sündigte dieser Ehebrecher ja doppelt: Erstlich wider das sechste Gebott. Andertens wider die Tugend der ehelichen Treu, so er GOtt und seiner Ehefrauen offentlich vor dem Altar auf ewig versprochen hat. Ebenfalls sündiget auch doppelt die ledige Person, so mit diesem Ehebrecher gefallen, weilen sie ein Sünd begangen wider das sechste Gebott, und wider das Recht der Ehefrauen dieses Ehe-Bechers: dann diese Frau hat allein das Recht zu ihrem Ehemann etc. etc.

Also muß auch dieser Ehebruch mit seinen Umstäden gebeichtet werden. Der Ehebrecher (gesetzt er seye verheurathet) muß in der Beicht also sagen; Ich, als ein verheurathe Person, hab mit einer Ledigen fleischlich gesündiget, oder ich hab einen Ehebruch begangen mit einer ledigen Person.

Die Weibs-Person aber (gesetzt, sie seye noch ledig) muß die Sünd also beichten: Ich als eine ledige Person, hab mich mit einer verheuratheten Manns-Person fleischlich versündiget. Oder: Ich, als ein ledige Person hab mich mit einer verheutheren Manns-Person in einen Ehebruch eingelassen.

Sollen aber beyde Personen würcklich verheurathet seyn, so ist es ein doppelter Ehebruch, und folglich beyderseits eine dreyfache Todsünd, weilen ein jedwedere Person aus beyden sich auf einmahl dreyfach versündiget, dann einmahl sündiget sie wider das sechste Gebott, einmahl wider die Tugend der ehelichen Treu, und einmahl wider das Recht der zweyen Ehegatten dieser ehebrecherischen Personen. So muß also dieser dopplete Ehebruch mit seinen Umständen auf folgende Weis gebeichtet werden: Ich, als ein verheurathete Person, hab mit einer auch verheuratheten Person andern Geschlechts, fleischlich gesündiget.


Gleiche Beschaffenheit hat es auch mit der Aergernuß: dann auch die Aergernuß ein Umstand ist, so ein Sünd kan grösser machen, ja wohl auch verdopplen Exempelweis. Wann du mit unkeuschen Worten, Discours, oder unkeuschen Gebärden einen, oder zwey, oder mehrere ärgerest ohne böse Meinung den Zuhörer zu verführen, so sündigest du aufs wenigst wider die geistliche Liebe, mit welcher du deinen Nächsten zu lieben schuldig bist, und ist diese Sünd der Aergernuß um so viel ärger, um so viel mehrer Personen du geärgert hast; folglich ist ja dieser unkeusche Discours gantz ein andere Sünd, als ein unkeuscher Discours ohne Aergernuß; ist es aber ein andere [1020] Sünd, so mußt du nothwendig den Umstand, der die Sünd verändert, in der Beicht auch offenbar machen. Mithin, wann du unkeusch im Reden oder Gebärden bey anderen dich erzeiget, und zweiflen kanst, ob du einen aus denen Gegenwärtigen geärgert hast, du in dem Beichtstuhl allzeit sagen sollest: Ich hab unkeusch geredt, oder, ich hab unzüchtige Gebärden vor andern erzeiget, zweifle, ob ich nicht gehling einen oder mehrer geärgert hab. Hast du aber gar im Sinn gehabt, durch unkeusche Discours, oder unzüchtige Gebärden andere zu verführen, und zur unreinen Lieb zu vermögen, so ist die Sünd ohne Zweifel dopplet, weilen sie klar ist wider zwey Tugenden: wider die Tungend der geistlichen Liebe, und wider die Tugend der Reinigkeit: derowegen bist du gezwungen diesen Umstand in dem Beicht-Stuhl zu sagen, daß du nemlich mit unkeuschen Reden, oder unzüchtigen Gebärden gesucht habest einen (oder mehr) zu einer unreinen Sach zu bewegen.

NB. Damit du aber dieses von denen Umständen etwas leichters verstehest, so lese öfters die obangezogene Beicht des Burgers, und des ledigen Gesellens.

Fünftens:

Ist nothwendig, ein geziemende, und heylsame Buß.

Da ist erstlich zu mercken, daß du schuldig seyest alle mögliche Buß zu verrichten: dahero, wann man dir eine unmögliche Buß solle auferlegen, kanst du dem Beicht-Vatter die Ursachen, warumen es dir unmöglich falle, mit gemessener Demuth vortragen, und von ihme eine andere Buß begehren.

Andertens: Wann du auch vor verrichter Buß soltest wiederum in eine Tod-Sünd fallen, so wärest du dannoch schuldig dein auferlegte Buß völlig, und gantz zu verrichten.

Quelle:
Wenz, Dominicus: Lehrreiches Exempelbuch [...] ein nutzlicher Zeitvertreib als ein Haus- und Les- Buch. Augsburg 1757, S. 1014-1021.
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