Art. 11.

[1922] 1.

Von der Beichte wird so gelehrt, daß sie sich in der kirch gehört. Privata absolutio bleibet in ihrem brauche so.

2.

Den erhalt't, und laßt ihn nicht falln; daß man sich aber der sünd'n all'n zu erinnern den kopf zerbricht, ist eine unnöthige pflicht.

3.

Zumalen es nicht möglich ist, daß man alle gebrechen wüßt; wie man mit so viel worten sieht in dem neunzehnden Psalmen-lied.


Gebet.


Ach lieber Gott! wie gerne säh ein kind, dems um die gnade weh, wenn sein herz nur ein fenster hätt'; weil sichs selber nie gnug gesteht.

Quelle:
Nikolaus Ludwig von Zinzendorf: Ergänzungsbände zu den Hauptschriften, Band 2, Hildesheim 1964, S. 1922.
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