Arbeiterausschuß [1]

[271] Arbeiterausschuß, aus Vertrauenspersonen der Arbeiter bestehendes Vermittlungsorgan zwischen Arbeitgebern und Arbeitern einer gewerblichen Unternehmung.[271]

Die Errichtung von Arbeiterausschüssen ist in Deutschland nicht obligatorisch. Jedoch können nach § 134 b Abs. 3 der Reichsgewerbeordnung in die Arbeitsordnung Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung der zu ihrem Beilen getroffenen mit der Fabrik verbundenen Einrichtungen, sowie Vorschriften über das Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebs nur dann aufgenommen werden, wenn ein ständiger Arbeiterausschuß zustimmt. Nach § 134d der Gewerbeordnung genügt ferner die Anhörung eines Händigen Arbeiterausschusses vor Erlassung der Arbeitsordnung über den Inhalt derselben der Forderung, daß den in der Fabrik beschäftigten großjährigen Arbeitern Gelegenheit zur Aeußerung über den Inhalt der Arbeitsordnung gegeben werde. Als Händige Arbeiterausschüsse gelten nach Bestimmung und Maßgabe des § 134h der Gewerbeordnung nur: 1. diejenigen Vorstände der Kasseneinrichtungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrheit von den Arbeitern aus ihrer Mitte zu wählen sind; 2. die Knappschaftsältesten; 3. die bereits vor dem 1. Januar 1891 errichteten Händigen Arbeiterausschüsse, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den Arbeitern aus ihrer Mitte gewählt werden; 4. solche Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den volljährigen Arbeitern der Fabrik oder der betreffenden Betriebsabteilung aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden.

Die Errichtung von Arbeiterausschüssen ist sozialpolitisch von großem Wert, zumal sie geeignet sind, die Wünsche und Interessen der Arbeiter in entsprechender und zweckmäßiger Weise zu vertreten und auf die Aufrechterhaltung guten Einvernehmens zwischen Arbeitgebern und Arbeitern hinzuwirken. In Mitarbeit bei der Einrichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Fabriken können sie Ersprießliches leisten.


Literatur: Stieda, Artikel »Arbeitsordnungen und Arbeiterausschüsse« im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, herausgeg. von Conrad, Elster, Lexis und Löning, 2. Aufl., Jena 1898, Bd. 1, S. 961 ff.; Albrecht, Handbuch der Sozialen Wohlfahrtspflege in Deutschland, Berlin 1902, S. 175 ff.

Köhler.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 1 Stuttgart, Leipzig 1904., S. 271-272.
Lizenz:
Faksimiles:
271 | 272
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika