Ausästen

[45] Ausästen, Beschneiden des in elektrische Leitungen hineinragenden Baumswuchses, derart, daß die Leitungsdrähte mindestens 60 cm von den Zweigen der angrenzenden Bäume entfernt sind.

Für Telegraphenleitungen ist das Ausästen durch § 4 des Telegraphenwegegesetzes vom 18. Dezember 1899 geregelt. Danach sind die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrswegen nach Möglichkeit zu schonen, und auf das Wachstum der Bäume ist tunlichst Rücksicht zu nehmen. Ausästungen können nur insoweit verlangt werden, als sie zur Herstellung von Telegraphenlinien oder zur Verhütung von Betriebsstörungen erforderlich sind. Die Telegraphenverwaltung hat dem Besitzer der Baumpflanzungen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher er die Ausästungen selbst vornehmen kann. Sind die Ausästungen innerhalb der Frist nicht oder nicht genügend vorgenommen, so bewirkt die Telegraphenverwaltung die Ausästungen. Sie ersetzt den an den Baumpflanzungen verursachten Schaden und die Kosten der auf ihr Verlangen vorgenommenen Ausästungen. Ausästungen im Interesse von Starkstromleitungen unterliegen der privaten Vereinbarung zwischen dem Besitzer der Starkstromanlage und dem Eigentümer der Bäume.

Otto Fentsch.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 9 Stuttgart, Leipzig 1914., S. 45.
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