Eichen, Eichung

[223] Eichen, Eichung, die amtliche Bestätigung, daß ein Meßgerät zum Messen und Wägen im Verkehr geeignet ist und benutzt werden darf. Sie setzt sich aus zwei gesonderten Handlungen zusammen, sie besteht in der Feststellung der Eichfähigkeit eines Meßgerätes – der Prüfung – und der Beglaubigung seiner Eichfähigkeit – der Stempelung.

Ein Meßgerät ist eichfähig, wenn es allen Anforderungen der Eichordnung (s.d.) genügt. Hat die nach den Vorschriften der Instruktion ausgeführte Prüfung den Nachweis geliefert, daß diese Bedingung erfüllt ist, so kann die Stempelung erfolgen. In Deutschland dient als Stempelzeichen ein gewundenes Band, dem die Buchstaben D.R. (Deutsches Reich) eingeschrieben sind. Zur Kennzeichnung des Eichamtes, das die Stempelung ausgeführt hat, ist dem Stempel über dem Bande die Ordnungszahl der Aufsichtsbehörde (s. Maß- und Gewichtswesen ) und unter dem Bande die Ordnungszahl des Eichamtes innerhalb des Aufsichtsbezirkes hinzugefügt. Der Stempel irgendeines beliebigen Eichamtes hat im ganzen Reichsgebiet Gültigkeit und wird nur in Bayern nicht anerkannt. Anderseits gelten in Bayern mit dem Rautenschild gestempelte Meßgeräte im übrigen Reichsgebiet als ungeeicht. Der Stempel ist eine öffentliche Urkunde, seine Nachahmung oder Aufbringung durch unbefugte Personen wird daher als Urkundenfälschung bestraft. Die gleiche Bestimmung findet sich in den Gesetzen aller Länder wieder.

Man unterscheidet zwischen eichpflichtigen und eichfähigen Meßgeräten. Eichpflichtig sind nach den Maß- und Gewichtsordnungen aller Staaten die eigentlichen Geräte des Verkehrs, die Längenmaße, die Flüssigkeitsmaße, die Hohlmaße für trockene Gegenstände und die Wagen, ferner meist die Fässer, Gasmesser und Alkoholometer, in manchen Staaten auch die Wassermesser, Elektrizitätszähler u.a. Letztere beiden Gattungen unterliegen in Deutschland nicht dem Eichzwange, dagegen sind hier noch eichfähig gewisse Arten von Aräometern, wie Saccharimeter, Mineralölprober u.s.w., dann Meßwerkzeuge für chemische Untersuchungen und Getreideprober.

Das Wort »eichen« wird auch noch in anderm Sinne gebraucht. So spricht man von einer Eichung der Schiffe (s. Schiffsvermessung), die Physiker eichen ihre Widerstände, der Astronom eicht Sterne, indem er die in einer bestimmten Zeit durch das Gesichtsfeld laufenden Sterne zählt u.s.w. In Deutschland kennt man neben der Eichung noch eine Beglaubigung, die solche Gegenstände betrifft, die nicht in den Kreis der eichfähigen Meßgeräte einbezogen sind oder nur von Behörden benutzt werden. Gewisse Gegenstände werden ausschließlich von der Physikalisch-technischen Reichsanstalt in Charlottenburg beglaubigt, so z.B. die ärztlichen Thermometer, die Elektrizitätszähler, die Petroleummeßapparate, die Legierungsringe für Dampfkesselsicherheitsapparate, Stimmgabeln u.s.w. Bei der Beglaubigung erfolgt die Stempelung im allgemeinen mit dem Deutschen Reichsadler.

Plato.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 3 Stuttgart, Leipzig 1906., S. 223.
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