Fabrikgesetzgebung [3]

[179] Fabrikgesetzgebung . Von neueren gesetzgeberischen Maßnahmen in Deutschland berühren wesentlich das Gebiet der Fabrikgesetzgebung die nachstehenden wichtigen Anordnungen: Die Einführung des Achtstundentags s. Arbeitstag (Arbeitszeit) und die obligatorische Errichtung von Arbeiterausschüssen sowie die künftige Einrichtung von Betriebsarbeiterräten (s. Arbeiterausschuß), ferner die gesetzliche Regelung der Wirksamkeit der Tarifverträge und der Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten durch Schlichtungsausschüsse, endlich die Aufhebung des den Koalitionszwang unter Strafe stellenden § 153 der Gewerbeordnung und die Festlegung des Koalitionsrechts durch Art. 159 der neuen deutschen Reichsverfassung (s. Koalitionsrecht, Vertragsbruch, Gewerbeordnung, Einigungsämter). Die neue deutsche Reichsverfassung, welche die Arbeitskraft unter den besonderen Schutz des Reichs stellt, kündigt die Schaffung eines einheitlichen Arbeitsrechts an (Art. 157). Das Recht auf die nötige freie Zeit zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und zu einer ohne erhebliche Schädigung des Betriebs möglichen Ausübung öffentlicher Ehrenämter wird dem Arbeiter und Angestellten gewährleistet Wieweit ihm der Anspruch auf Vergütung erhalten bleibt, soll ein Gesetz bestimmen (Art. 160).

Köhler.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 1 Stuttgart, Leipzig 1920., S. 179.
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