Feldpolizei

[687] Feldpolizei. Zur Sicherung der regelrechten Bewirtschaftung des Feldes steht dem Staat bezw. der Gemeinde eine Polizeigewalt zu. Die Feldpolizei erstreckt sich darum auf die Instandhaltung der Wege, Wasserläufe und Grenzmarken, die Einhaltung der Ordnungen über Durchgangsrechte, Wässern und Weiden, Verhindern von Beschädigungen und Entwendungen, Vertilgen von schädlichen Pflanzen und Tieren u.s.w.


Literatur: [1] Mayer, Lehrbuch des Verwaltungsrechts. – [2] Löning, in Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Bd. 3, Jena 1899.

Lubberger.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 3 Stuttgart, Leipzig 1906., S. 687.
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